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Landgericht untersagt Werbung mit „weicher Haut“

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Landgericht untersagt Werbung mit „weicher Haut“

Die Behauptungen, die Haut sei sofort weicher und man fühle sich lebendiger, sind laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf als gesundheitsbezogen zu verstehen. Sie sind als Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel daher unzulässig, weil es keine ausdrückliche Zulassung dafür gibt. Die Beklagte, ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, muss die entsprechenden Einträge bei Facebook löschen und darf sie auch in Zukunft nicht mehr verwenden. 

Unternehmen für Kundenbewertung verantwortlich

In einem Facebook-Post hatte der Hersteller mit einer angeblichen Kundenbewertung für zwei seiner Nahrungsergänzungsmittel geworben. Die Bewertung lautete: „Diese Produkte spürt man definitiv direkt nach der Einnahme. Ich spüre, dass ich sofort viel lebendiger bin. Auch die Haut ist direkt weicher. […]“ Darauf kommentierte der Hersteller: „Danke für diese tolle Rückmeldung“.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Äußerungen für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, sah einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und zog dagegen vor Gericht. Da das Unternehmen die Bewertung kommentiert habe, müsse sie sich diese auch zurechnen lassen, argumentierte die Klägerin. Auch das Gericht sah Unternehmen verantwortlich für den Eintrag, weil es die Bewertung ausgewählt, zusammen mit der Produktabbildung veröffentlicht und damit geworben habe. Dies ergebe sich bereits aus der Äußerung „Danke für die tolle Rückmeldung“.

Gericht: Aussagen sind gesundheitsbezogen

Das Gericht wertete die genannten Angaben als spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Sie schrieben dem „Produkt als Ganzem eine lebendiger machende beziehungsweise die Haut weicher machende Wirkung“ zu. Lebendigkeit werde typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht. Die Werbung suggeriere daher, dass das Produkt den Gesundheitszustand verbessere. Das Gleiche gelte für die Aussage, nach Einnahme des Mittels werde die Haut weicher. Denn eine weiche Haut werde im Gegensatz zu einer rauen und rissigen Haut als gesund empfunden.
Da für die Angaben keine Zulassung bestehe, seien sie entsprechend der Health-Claims-Verordnung unzulässig. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Angaben auch dann unzulässig wären, wenn man sie als allgemeine gesundheitsbezogene Angaben ansehen würde. Allgemeine Aussagen zum gesundheitlichen Wohlbefinden sind zulässig, wenn ihnen spezifische, zugelassene Aussagen beigefügt werden. Das hatte der Anbieter aber nicht getan. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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