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Gericht verbietet Werbung „für strafferes Hautbild“ auf Trinkampullen

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Gericht verbietet Werbung „für strafferes Hautbild“

„Für weniger sichtbare Falten“ und „unterstützen ein strafferes Hautbild“: Mit diesen und weiteren Versprechen („Beauty-Claims“) bewarb der Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels sein Produkt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und zog nach einer Verbraucherbeschwerde gegen die Aussagen vor Gericht. Das Landgericht Stuttgart hat dem Verband in seinem aktuellen Urteil recht gegeben und die Werbung verboten. 

Die Trinkampullen mit dem Namen „Beauty Kollagen“ enthalten unter anderem Kollagen-Peptide, Hyaluronsäure, mehrere Vitamine sowie Zink. Auf der Schauseite der Verpackung waren unter anderem die plakative Aussage „Für weniger sichtbare Falten“ sowie zwei weitere Versprechen in Bezug auf die Haut abgedruckt. Weitere Aussagen standen in der Beschreibung auf der Rückseite zu finden, darunter beispielsweise die Angabe „Die besondere Formel unterstützt die Festigkeit der Haut von innen heraus und somit ein jüngeres Erscheinungsbild“. 

Reine Schönheitsaussagen oder Gesundheitsversprechen?

Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand die Frage: Sind die strittigen Aussagen reine „Beauty-Claims“, die sich nur auf die Hautschönheit und das Aussehen beziehen oder handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die unter die Health-Claims-Verordnung fallen und damit zugelassen sein müssen? Während der vzbv die Aussagen als gesundheitsbezogen ansah, fehlte nach Ansicht der Anbieterfirma der erforderliche Gesundheitsbezug. Die Angaben würden vielmehr nur eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes vermitteln. 

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht, sondern gab mit seinem Urteil dem vzbv recht und stufte die strittigen Aussagen als spezifische Gesundheitsangaben ein. Anders als von dem Unternehmen behauptet, würden die Aussagen einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt und einer Körperfunktion, nämlich der Funktion der Haut herstellen. „Durchschnittsverbraucher“ verständen dies laut Gericht so, dass die enthaltenen Wirkstoffe dazu beitrügen, die Hautstruktur insgesamt zu verbessern. In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu „Repair-Kapseln“. In diesem Urteil hatte der BGH bereits 2016 Aussagen wie „Die Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ebenfalls als gesundheitsbezogene Angaben angesehen.   

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist nicht rechtskräftig. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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