Gericht verbietet unklare Rabattwerbung in Rewe-App
Wer in einer App Bonusbeträge oder Rabatte anbietet, muss auch den Preis der beworbenen Produkte nennen. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Firma Rewe Markt GmbH geklagt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bei Verwendung der Rewe-App und Teilnahme am Bonusprogramm können Nutzer:innen beim Kauf bestimmter Produkte Bonus-Beträge sammeln und diese bei späteren Einkäufen einlösen. Rewe hatte in der App unter der Rubrik „Bonus-Aktionen“ verschiedene Lebensmittel beworben – darunter Margarine und Sekt. In der Werbung war nur das jeweilige Produkt sowie der Bonus zu sehen, beispielsweise „1,00 €“. Die Preise für die jeweiligen Produkte waren nicht angegeben.
Fehlende Preisangaben können irreführen
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Werbung irreführend, da Verbraucher:innen nicht erkennen können, wie hoch der Preisvorteil jeweils ist. Denn die tatsächlichen Preise erfahren sie erst im Laden. Rewe hingegen führte an, dass Verbraucher:innen die Preise auch im Online-Shop erkennen könnten. Zudem werde nicht mit Preisangaben geworben, daher müsse auch kein Gesamtpreis angegeben werden.
Das Gericht folgte aber der Argumentation der Verbraucherzentrale und verbot die betreffende Werbung. Die Größenordnung des Geldbetrages, den Käufer:innen ausgeben müssten, um den Bonus zu erhalten, sei eine wesentliche Information, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Bonus käme somit einem Rabatt sehr nahe.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßte das Urteil: Es sorge für mehr Transparenz bei der Werbung mit Preisvorteilen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: „Erfolg gegen Rewe: Irreführende Rabattwerbung untersagt“ – Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 20.11.2025
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