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Kein „Super-Knüller“ – Edeka wirbt unzulässig mit Preisreduzierung

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Kein „Super-Knüller“ – Edeka wirbt unzulässig mit Preisreduzierung

Edeka warb mit einem „Super-Knüller“-Preis“ und einer Preisreduktion von 33 Prozent für Möhren. Die prozentuale Preisreduzierung muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Dieser betrug für 750 Gramm Möhren 0,88 €. Er lag damit sogar niedriger als der vermeintliche Superknüller-Preis von 0,99 €. Die Kundschaft sollte tatsächlich zwölf Prozent mehr statt 33 Prozent weniger zahlen. Dagegen zog die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor Gericht und bekam vom Landgericht Offenbach recht. 

Zuvor war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits gegen die Werbung mit einer Preisreduzierung von Aldi Süd vorgegangen. Das vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelte Verfahren wurde ausgesetzt, um grundsätzliche Fragen vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) klären zu lassen. 

EUGH: Preisschaukel soll verhindert werden

Der EUGH urteilte ganz klar, dass das Ziel der Vorgaben für die Preisangaben ein hohes Verbraucherschutzniveau ist. Dass Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen, solle eine „Preisschaukel“ verhindern. Damit ist die Praxis gemeint, dass Händler kurz vor einer vermeintlichen Preisermäßigung den Preis kurzfristig erhöhen, um mit einer größeren Preisersparnis werben zu können. Um dieser Masche einen Riegel vorzuschieben, ist laut EUGH der niedrigste Preis der letzten 30 Tage der Referenzpreis, auf den sich die Preisersparnis beziehen muss.

Niedrigsten Preis als Fußnote anzugeben, reicht nicht aus

Gemäß dieser Klarstellung des EUGH urteilte nun auch das Landgericht Offenbach bezüglich des „Super-Knüller“-Preises von Edeka. Es reiche gerade nicht aus, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich als Fußnote anzugeben, die prozentuale Ersparnis müsse sich auch auf diesen Preis beziehen. Edeka hatte die Preisreduktion gegenüber dem „regulären Ladenpreis“ von 1,49 € mit 33 Prozent berechnet. Dieser Rechenweg war für Verbraucher:innen durch das Angebot weder nachvollziehbar noch ist er zulässig, urteilte das LG Offenbach und gab der Verbraucherzentrale recht.

Preise und Ersparnisse müssen selbsterklärend sein

Beschwerden zu Preisangaben in Angebotsprospekten gehen auch bei Lebensmittelklarheit ein. Sie zeigen, dass Verbraucher:innen Schwierigkeiten haben, die Preisangaben in den Angebotsprospekten der Handelsunternehmen zu verstehen. Die Händler agieren mit Streich-, Angebots- und Grundpreisen gleichzeitig, ohne die Preise zu erläutern. Hinzu kommen Rabatte für Menschen, die die Rabatt-App des Unternehmens besitzen. Neben klaren Fehlern bei der Berechnung überfordert Verbraucher:innen vor allem die Fülle an Angaben ohne die notwendigen Erklärungen. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit müssen Preisangebote klarer werden: Die Handelsunternehmen sollten eindeutig und leicht verständlich über Preise informieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Irreführender „Super-Knüller“-Preis bei Edeka. Online-Meldung vom 22.07.2025 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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