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Angebote ohne Angabe der Preisermäßigung

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Angebote ohne Angabe der Preisermäßigung

Frage

Bei meinem Supermarkt habe ich jetzt schon mehrfach "Angebote" gesehen, bei denen nicht erkennbar ist, um wie viel Cent der Preis reduziert wurde. Die Angebote sind am Regal immer mit einem auffälligen roten Preisschild versehen, sodass man automatisch zugreift, weil man denkt, es sei besonders günstig. Tatsächlich erfährt man aber nicht, um wie viel der Preis überhaupt gesenkt wurde.

Ein Beispiel ist die Bio-Sauerrahmbutter für 2,89 Euro. Die Süßrahmbutter kostet 2,99, sodass ich vermute, dass die Preisersparnis nur 10 Cent beträgt. Man erfährt es aber schlichtweg gar nicht. Dasselbe bei Apfelsaft, Nudeln, etc. 

Ist so etwas überhaupt zulässig? Müssen Anbieter nicht kennzeichnen, um wie viel sie den Preis gesenkt haben?  

Antwort 

Solange der Anbieter nicht explizit mit einer Preisermäßigung wirbt, handelt es sich – rein rechtlich gesehen – zunächst um ein allgemeines Angebot. Hierbei ist es nicht erforderlich, den vorherigen Preis zu nennen. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist dieses Vorgehen aber kritisch zu sehen. Bei Alltagsprodukten, die der Supermarkt immer im Sortiment hat, handelt es sich aus unserer Sicht um eine verschleierte Preisermäßigung, bei der der Anbieter die gesetzlichen Vorgaben umgeht.

Seit 2022 müssen Anbieter bei der Ankündigung von Preisermäßigungen, bei denen auf einen höheren oder bisherigen Preis Bezug genommen wird (beispielsweise „30% billiger“), für das Produkt auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Die Vorgabe soll verhindern, dass Anbieter den Preis kurzfristig erhöhen, um anschließend mit einer vermeintlichen Preisermäßigung zu werben. Da dies nicht alle Discounter und Supermärkte konsequent umsetzen, sind die Verbraucherzentralen im vergangenen Jahr verstärkt gegen mehrere Handelsketten vorgegangen.

Im Gesetz sind allerdings nur Preisermäßigungen detailliert geregelt. Für allgemeine Angebote, bei denen nicht auf einen vorherigen Preis Bezug genommen wird, beispielsweise „Knüllerpreis“, gibt es keine vergleichbare Regelung. Handelt es sich nicht explizit um eine Preisermäßigung, so ist es nicht erforderlich, dass Anbieter den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. In dem von Ihnen genannten Fall könnte der Anbieter argumentieren, es handele sich nur um ein allgemeines Angebot. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist ein allgemeines Angebot bei einem Produkt, das dauerhaft im Sortiment ist, allerdings kritisch zu sehen. Verbraucher:innen gehen bei der Werbung „Angebot“ in Verbindung mit einem roten Preisschild vermutlich von einer Preisermäßigung aus. Aus unserer Sicht ist es nicht akzeptabel, wenn Anbieter auf diese Weise versuchen, die rechtlichen Vorgaben zu umgehen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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