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Veggie-Trend: Was hinter den Angaben „vegetarisch“ und „vegan“ auf Lebensmitteln steht

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Veggie-Trend: Was hinter den Angaben „vegetarisch“ und „vegan“ auf Lebensmitteln steht

Auf vielen Lebensmitteln sind die Angaben „vegan“ oder „vegetarisch“ zu finden. Rechtsverbindlich definiert sind die beiden Begriffe noch nicht. Ein Beschluss der Verbraucherschutzminister der Bundesländer stellt aber klar, was Verbraucher von „vegetarischen“ und „veganen“ Lebensmitteln erwarten können und welche Anforderungen Hersteller bei solchen Auslobungen erfüllen sollten.

Einheitliche Vorgaben für vegetarische und vegane Lebensmittel

Im April 2016 einigten sich die Verbraucherschutzminister der Länder auf eine einheitliche Definition der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“.

Demnach sind für „vegane“ Lebensmittel alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs auf sämtlichen Produktions- und Verarbeitungsstufen ausgeschlossen, einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme. Dagegen sind für „vegetarische Lebensmittel“ Erzeugnisse von lebenden Tieren, im Wesentlichen Milch, Eier und Honig, erlaubt.

Zum exakten Wortlaut der Definition siehe Link in der Randspalte.

Spuren tierischer Bestandteile nicht ausgeschlossen

Immer wieder erhalten Verbraucherzentralen Beschwerden zu Produkten, die als „vegan“ oder „vegetarisch“ ausgelobt werden, auf denen jedoch gleichzeitig Hinweise auf Spuren von tierischen Stoffen stehen. So fanden Kunden beispielsweise auf vegetarischen Gemüsestäbchen den Hinweis „kann Spuren von Fisch enthalten“ oder auf veganer Schokolade die Angabe „kann Spuren von Milch enthalten“.

Ursache für diese widersprüchlichen Angaben ist die Regelung zur Allergenkennzeichnung. Es gibt derzeit vierzehn Lebensmittel und Zutaten, die als Allergene gekennzeichnet werden müssen, weil sie Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, darunter fünf tierischen Ursprungs:

  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Milch
  • Weichtiere

und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln.

Werden solche allergene Zutaten für ein Lebensmittel verwendet, muss dies eindeutig in der Zutatenliste erkennbar sein und hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettschrift. Doch unter Umständen können kleinste Mengen unbeabsichtigt in das Produkt gelangen. Für Allergiker können bereits solche winzigen Mengen gefährlich werden. Hersteller nutzen daher aus Haftungsgründen freiwillige Spurenhinweise, wenn sie den Eintrag eines Allergens nicht völlig ausschließen können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein und dieselbe Maschine zur Herstellung von Vollmilchschokolade und „veganer“ Schokolade verwendet wird.

Der Widerspruch entsteht nur bei den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Von anderen tierischen Bestandteilen, die in Spuren in vegane und vegetarische Lebensmittel gelangen können, beispielsweise Fleisch, erfahren Kunden nichts. Solche unbeabsichtigten Einträge lassen sich nicht 100-prozentig vermeiden. Laut Definition der Verbraucherschutzminister dürfen Lebensmittel trotz solcher Spuren als „vegan“ oder „vegetarisch“ ausgelobt werden. Voraussetzung ist, dass diese Einträge „auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.“

Ein Spurenhinweis bedeutet übrigens nur, dass tierische Bestandteile möglicherweise enthalten sind. Oftmals sind diese gar nicht nachweisbar.

Unterschiedliche Siegel und Label verwirren

Diverse Siegel und Label erschweren die Kaufentscheidung, statt als Orientierung zu dienen. So sind sowohl firmeneigene Zeichen als auch Label von Vegetarier-Verbänden auf Lebensmitteln zu finden.

Grundsätzlich sollten alle Zeichen die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dennoch gibt es feine Unterschiede. Das vermutlich bekannteste Label ist das „V-Label“ der European Vegetarian Union. Es schließt beispielsweise zusätzlich zu den oben genannten Kriterien Eier aus Käfighaltung aus. Es enthält auch einen Orientierungswert für unbeabsichtigte Einträge tierischer beziehungsweise nicht-vegetarischer Substanzen. Sie müssen im Endprodukt unter 0,1 Prozent liegen.

Verbraucher können allein anhand der Produktkennzeichnung nicht erkennen, welche speziellen Vorschriften hinter den Siegeln und Zeichen stehen. Nur durch eigene Recherchen können sie Details erfahren.

Unklare Kennzeichnungen

Weitere Kennzeichnungsvarianten können zu Irritationen führen. Manche Produkte werden als „100 Prozent vegan“ gekennzeichnet. Was diese Lebensmittel von herkömmlichen „veganen“ Lebensmitteln unterscheidet, erfahren Verbraucher nicht. Ebenso missverständlich ist die Angabe „Veggie“, die sowohl für vegetarische als auch vegane Produkte stehen kann. Und unklar ist auch die Angabe „rein pflanzlich“, denn sie steht auch auf Produkten mit Zutaten, die nicht aus Pflanzen stammen, beispielsweise Meersalz und bestimmte Zusatzstoffe.

Pflanzlicher Ersatz für Wurst und Käse

Auch bei der Bezeichnung veganer und vegetarischer Käse- und Wurstalternativen sind noch Fragen offen. So sind beispielsweise die Bezeichnungen „Käse“ oder „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten. Anbieter greifen daher bei veganen Ersatzprodukten auf Bezeichnungen wie „veganer Brotbelag mit pflanzlichen Fett“ oder „verzehrfertige vegane Zubereitung mit würzigem Geschmack“ zurück. Sehr aussagekräftig sind diese Beschreibungen jedoch nicht. Verbraucher erkennen vielfach nur an der Aufmachung, welches Milcherzeugnis ersetzt werden soll. Beispielsweise verwenden Hersteller klassische Joghurt-Becher als Verpackung oder bilden Brote belegt mit gelben Scheiben ab. Dagegen verweisen sie bei Fleisch und Wurst, für die es keinen solchen gesetzlichen Bezeichnungsschutz gibt, viel häufiger auf das tierische Original, beispielsweise „Vegetarische Salami“. (Ausführlichere Informationen dazu im Informationstext „Vegetarische „Wurst“ und „Veganes Schnitzel“: Welche Bezeichnungen sind sinnvoll und erlaubt?“) Derzeit arbeitet die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission an Leitsätzen für vegetarische und vegane Produkte.

Der Beschluss der Verbraucherschutzminister trägt zu einer einheitlichen Beurteilung „veganer“ und „vegetarischer“ Lebensmittel bei. Nach wie vor fehlen aber EU-weit einheitliche, rechtsverbindliche Definitionen, wie sie in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgesehen sind. Die EU-Kommission sollte schnellstmöglich aktiv werden und eine entsprechende Rechtsvorschrift erlassen. Nur diese kann der Siegelflut entgegenwirken und Verbrauchern klare Kennzeichnungen bringen.

Der Widerspruch, dass häufig trotz veganer und vegetarischer Auslobung gleichzeitig Hinweise auf Spuren tierischer Bestandteile aufgedruckt sind, lässt sich aus unserer Sicht derzeit nicht auflösen. Grundsätzlich fordern die Verbraucherzentralen eine rechtliche Regelung zur Kennzeichnung von Allergenspuren, damit Hinweise einheitlich und für Verbraucher verlässlich sind.

In jedem Fall sollten Hersteller ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um unbeabsichtigte Einträge zu verhindern – nicht nur von Allergenen, sondern auch von anderen tierischen Bestandteilen. Die Lebensmittelüberwachung sollte konsequent kontrollieren, ob vorhandene Spuren tatsächlich unvermeidbar sind.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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