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Hinweis „Kann Nüsse enthalten“

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Hinweis „Kann Nüsse enthalten“

Frage

Seit kurzem stolpere ich unter dem Zutatenverzeichnis immer wieder nicht mehr über den klassischen Zusatz "Kann Spuren von Nüssen, Ei... enthalten", sondern über den Satz "Kann Nüsse enthalten." Da das rein sprachlich zwei verschiedene Inhalte transportiert – einmal Verunreinigungen, einmal potenziell auch Nüsse als Zutat – bin ich etwas irritiert. Ist das letztlich das gleiche, also die Absicherung des Herstellers gegen Haftung bei Spuren, oder ist bei solchen Produkten tatsächlich damit zu rechnen, dass neben den anderen Zutaten sozusagen gelegentlich in einigen Tranchen auch Nüsse verarbeitet werden

Antwort

Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung ist der Spurenhinweis „kann Spuren von … enthalten“ oder „kann … enthalten“ rechtlich nicht geregelt. Er darf sich aber ausschließlich auf Bestandteile beziehen, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen. Absichtlich zugefügte Zutaten müssen immer im Zutatenverzeichnis stehen. 

Der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ steht seit vielen Jahren auf den Etiketten und ist vielen Verbraucher:innen inzwischen bekannt. In den letzten Jahren ist neben diesem bekannten Hinweis zunehmend der Wortlaut „Kann … enthalten“ zu finden. Diese Hinweise dienen nicht nur zur Information von Allergikerinnen, sondern sollen Hersteller auch vor Haftungsansprüchen schützen. 

Wie Ihre und weitere Anfragen bei Lebensmittelklarheit zeigen, wirft der veränderte Wortlaut aber Fragen auf. So kann der Hinweis „Kann Nüsse enthalten“ so verstanden werden, dass das Lebensmittel gegebenenfalls Nüsse als Zutat enthält, vor allem, wenn der Hinweis direkt im Anschluss an das Zutatenverzeichnis steht. Fraglich ist generell, ob die Hinweise als gleichbedeutend verstanden werden oder ob Verbraucher:innen beim Hinweis „Kann Nüsse enthalten“ größere Mengen Nüsse erwarten als beim Hinweis „Kann Spuren von Nüssen enthalten“. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sind größere Mengen von unbeabsichtigten Allergenen unbedingt zu vermeiden. Hersteller müssen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen – Allergenhinweise können nicht als Ersatz für eine strikte Trennung von allergenen Zutaten dienen. 

Aus unserer Sicht ist es ungünstig, wenn Hersteller für die gleiche Information unterschiedliche Formulierungen wählen. Eine rechtliche Regelung zu unbeabsichtigten Verunreinigungen von Lebensmitteln mit allergenen Stoffen ist aus unserer Sicht überfällig. Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission hierzu Durchführungsrechtsakte erlässt. Dies ist bis heute nicht geschehen. Unserer Ansicht nach muss insbesondere festgelegt werden, wann ein solcher „Spurenhinweis“ verpflichtend ist – nur dann ist er für Verbraucher:innen auch verlässlich. Auch der Wortlaut sollte rechtlich verbindlich sein. Eine Verbraucherforschung sollte ermitteln, welche Formulierung eindeutig ist und von Betroffenen am besten verstanden wird.   

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Juliane Brauner
22.04.2024 - 09:36

Muss ich befürchten, dass bei der Angabe „kann Nüsse enthalten“ auch Erdnüsse enthalten sein könnten, wenn dies nicht explizit aufgeführt wird, oder ist das ausgeschlossen, weil Erdnüsse keine echten Nüsse, sondern Hülsenfrüchte sind?

Redaktion Lebensmittelklarheit
23.04.2024 - 08:28

Wenn der Hersteller Erdnüsse zugibt, muss er sie im Zutatenverzeichnis namentlich als „Erdnüsse“ aufführen und sogar hervorheben (gesetzlich geregelte Allergenkennzeichnung). Im Gegensatz dazu ist der Hinweis „Kann Nüsse enthalten“ rechtlich nicht geregelt. Er darf sich aber ausschließlich auf Bestandteile beziehen, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen können.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist bei dem Hinweis „Kann Nüsse enthalten“ tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass das Lebensmittel unbeabsichtigt Spuren von Erdnüssen enthält. Erdnüsse gehören zwar nicht zu den Schalenfrüchten, werden aber im Sprachgebrauch zu den Nüssen gezählt und sind auch in „Nussmischungen“ zum Teil enthalten. Aus unserer Sicht ist eine rechtliche Regelung zu unbeabsichtigten Verunreinigungen von Lebensmitteln mit allergenen Stoffen überfällig.

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