Die Aufmachung der „Rosenbrötchen“ deutet nicht auf Alkohol als Zutat hin
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Die Schauseite der „Lieblings Rosenbrötchen“ deutet nicht auf Alkohol als Zutat hin. Erst in der kleingedruckten Zutatenliste auf der Rückseite taucht „Alkohol“ auf. Damit müssen Verbraucher:innen bei Weizenbrötchen nicht rechnen.
Netto sollte bereits auf der Schauseite gut erkennbar auf Alkohol als Bestandteil der Aufbackware hinweisen.
Beschwerde
Nach dem Öffnen der Tüte Lieblings Rosenbrötchen zum Aufbacken ist uns ein starker unangenehmer Geruch entgegengekommen. Dieses hat uns veranlasst, einen Blick auf die Zutatenliste zu werfen. Mit Erschrecken haben wir festgestellt, dass dort Alkohol mit aufgeführt wird. Da wir die Brötchen als Familie mit zwei kleinen Kindern nutzen, finden wir die Verwendung von Alkohol in alltäglichen Lebensmitteln wie Brötchen erschreckend.
Nach unserer Recherche ist dieses zwar erlaubt, aber gerade für Familien mit Kindern würden wir uns hier eine klarere und eindeutige Kennzeichnung wie einen Schriftzug "enthält Alkohol" wünschen, da wir unseren kleinen Kindern solche Lebensmittel nicht geben möchten.
Verbraucher aus Königslutter vom 09.08.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Dass Weizenbrötchen Alkohol als Zutat enthalten, ist unerwartet. Daher sollte der Anbieter den Alkohol bereits klar und deutlich auf der Schauseite kennzeichnen. Der alleinige Hinweis „Alkohol“ in der Zutatenliste kann leicht übersehen werden.
Darum geht’s:
Netto bietet „Lieblings Rosenbrötchen“ mit dem Hinweis „Rustikale Weizenbrötchen nach handwerklicher Tradition“ und „6 Stück zum Aufbacken“ an. Die Zutatenliste auf der Rückseite listet neben Weizenmehl und Wasser acht weitere Zutaten auf. „Alkohol“ taucht als letztgenannte Zutat auf.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Für verpackte Lebensmittel schreibt die Verordnung eine Zutatenliste vor, die alle verwendeten Zutaten aufführt. Dazu zählen auch Alkohol oder alkoholhaltige Zutaten. Einen weiteren Hinweis an anderer Stelle der Verpackung fordert die Verordnung nicht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Verbraucher:innen sollten nicht zufällig, beispielsweise durch den Geruch, auf Alkohol als Zutat in einem Lebensmittel stoßen. Gerade bei Lebensmitteln wie Weizenbrötchen, bei denen Alkohol nicht erwartet wird, sollte dieser klar und schnell erkennbar gekennzeichnet sein. Die Auflistung von Alkohol in der Zutatenliste reicht daher aus unserer Sicht für Menschen, die auf Alkohol als Zutat verzichten müssen oder wollen, nicht aus. Sie kann leicht übersehen werden.
Fazit:
Netto sollte bereits auf der Schauseite gut erkennbar auf Alkohol als Bestandteil der Aufbackware hinweisen.
Stellungnahme der Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG, Maxhütte-Haidhof
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 03.09.2025 liegt bisher keine Antwort vor.







