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Wann darf ein Produkt als Protein bezeichnet werden?

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Wann darf ein Produkt als Protein bezeichnet werden?

Frage

Momentan sind sehr viele pflanzliche Monoprodukte auf dem Markt (z.B. Mandelmehl, Reisprotein, Erbsenprotein, die alle sehr unterschiedliche Eiweißgehalte aufweisen. Ab welchem Proteingehalt darf denn ein Produkt als Protein bezeichnet und verkauft werden? Ist dies irgendwo geregelt?

Antwort

„Protein“ ist in erster Linie die Bezeichnung eines Nährstoffs, also eines Bestandteils vieler Lebensmittel. Auch lebensmittelrechtlich ist der Begriff nur als Nährwertangabe definiert.

Zudem gibt es folgende rechtliche Vorgaben:

Laut Health-Claims-Verordnung darf ein Lebensmittel grundsätzlich nur dann mit dem Begriff „Protein“ beworben werden, wenn es einen Proteingehalt von mindestens 12 Prozent, bezogen auf die Kalorien, aufweist. Als proteinreich darf es nur bezeichnet werden, wenn es einen Proteingehalt von mindestens 20 Prozent, bezogen auf die Kalorien aufweist. 

Als Bezeichnung für ein ganzes Lebensmittel ist der Begriff „Protein“ nach unserer Rechtsauffassung unzureichend. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung fordert für den Fall, dass keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für ein Lebensmittel existiert, eine verkehrsübliche oder – falls es auch diese nicht gibt – eine beschreibende Bezeichnung. Sie muss eine Angabe zum physikalischen Zustand des Lebensmittels enthalten und es ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

Nach unseren Beobachtungen wählen Hersteller pflanzlicher Monoprodukte häufig Produktnamen mit „…protein“, beispielsweise „Walnuss-Protein“, Hanf-Protein“ oder „Erbsen-Protein“. Für diesen Produktnamen – nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung - gibt es kaum rechtliche Vorgaben. Er ist meist groß auf die Vorderseite gedruckt. Die korrekten Bezeichnungen, beispielsweise „Walnussmehl, teilentölt“ oder „Süßlupinensamenpulver“ stehen häufig nur klein auf dem Etikett.

Unserer Ansicht nach muss ein Lebensmittel, das den Produktnamen „Protein“ trägt, mindestens die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung an ein proteinreiches Lebensmittel erfüllen. Ob es darüber hinaus irreführend ist, ein Produkt wie Walnussmehl oder Hanfmehl unter dem Namen „Protein“ zu vermarkten, müsste im Einzelfall gerichtlich geklärt werden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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