Das ärgert beim Einkauf:

Für Werbung „Proteinquelle“ ist zu wenig Eiweiß in üblicher Verzehrsmenge

Die „Vegane Mühlen Salami klassisch“ von Rügenwalder liefert mit 2-3 Scheiben nur einen geringen Beitrag zur täglich empfohlenen Proteinzufuhr.
getaeuscht

Der Aufschnitt ist auch 2023 noch mit der Angabe „Proteinquelle“ beworben, obwohl eine verzehrsübliche Menge nicht wesentlich zur Proteinaufnahme beitragen kann. Rügenwalder sollte daher den Brotbelag nicht länger als Proteinquelle ausloben.
Zusätzlich warb Rügenwalder bei der Verpackung aus 2022 mit „zuckerarm“ für den Wurstersatz, was eine selbstverständliche Eigenschaft ist und entfernt wurde.

Neben der Verkaufsbezeichnung „Vegane Mühlen Salami klassisch“ und der Verkehrsbezeichnung „Veganes Erzeugnis nach Art einer Salami auf Basis von Weizen, gegart“ befindet sich auf der Vorderseite der Verpackung noch der werbliche Hinweis „Proteinquelle“. Der Proteingehalt des Erzeugnisses liegt mit 7,2 g/100 g aber deutlich unter dem Proteingehalt einer handelsüblichen Salami (20 - 30  g/100 g). In diesem Zusammenhang ist der werbliche Hinweis „Proteinquelle“ als irreführend zu werten. 
Zudem wird das Produkt als „zuckerarm“ beworben, enthält mit 1,4  g/100 g aber mehr „Zucker“ als eine fleischbasierte Salami.
Verbraucher aus Dresden vom 10.02.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Beide Angaben „Proteinquelle“ und „zuckerarm“ sind für die vegane Salami nicht gerechtfertigt. Der Aufschnitt trägt in einer verzehrsüblichen Menge nur unwesentlich zur Proteinzufuhr bei und unterscheidet sich in der Eigenschaft „zuckerarm“ nicht von anderen veganen oder fleischhaltigen Aufschnitten. 
Der Anbieter sollte auf beide Angaben verzichten. 

Darum geht’s:

Die vegane Mühlensalami trägt auf der Schauseite unter anderem die Angaben „Proteinquelle“ und „zuckerarm“. Laut Nährwertkennzeichnung auf der Rückseite enthalten 100 Gramm Aufschnitt 137 Kilokalorien, 7,2 Gramm Eiweiß und 1,4 Gramm Zucker.
Die Packung hat ein Gewicht von 80 Gramm und enthält sieben Scheiben.
Zum Vergleich: Eine herkömmliche Salami enthält im Durchschnitt pro 100 Gramm 398 Kilokalorien, 20 Gramm Protein und 0 Gramm Zucker.

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt nährwertbezogene Angaben, unter anderem folgende:

  • „Proteinquelle“ oder eine vergleichbare Angabe ist nur zulässig, wenn 12 Prozent der Kalorien eines Lebensmittels aus Protein stammen.
  • „zuckerarm“ sind Lebensmittel, die pro 100 Gramm nicht mehr als 5 Gramm Zucker enthalten. 

Weiterhin fordert die HCVO, dass eine signifikante Menge des beworbenen Nährstoffs in einer Menge des Lebensmittels enthalten ist, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann. Entsprechend entschied das Oberlandesgericht Celle für Nüsse und Trockenfrüchte, dass diese – obwohl sie die Zahlenvorgaben der HCVO pro 100 Gramm erfüllten – nicht mit einem hohen Gehalt an Eisen und anderen Nährstoffen beworben werden durften, weil eine übliche Portion von 25 bis 50 Gramm keine signifikante Menge der Nährstoffe enthielt. 

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wertet als irreführend, wenn ein Anbieter vermittelt, dass sich ein Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale besitzen, zum Beispiel in Bezug auf die Nährwerte.
Die LMIV enthält Angaben zu Referenzmengen unter anderem für Nährstoffe wie Proteine. Der Wert für Eiweiß liegt bei 50 Gramm pro Tag.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Für die Werbung „Proteinquelle“ ist der Eiweißgehalt bezogen auf den Brennwert, also den Kaloriengehalt des Lebensmittels entscheidend.
So entfallen bei der veganen Salami 21 Prozent der Kalorien auf Eiweiß. 
Eine herkömmliche Salami mit 20 Prozent Eiweiß kommt aufgrund ihres deutlich höheren Brennwerts auf einen vergleichbaren Wert: 20 Prozent ihrer Kalorien stammen aus Eiweiß .
Beide Aufschnitt-Varianten erfüllen zahlenmäßig die Voraussetzung, um mit der Angabe „Proteinquelle“ zu werben. 
Wichtig ist allerdings auch, welcher „Verzehr vernünftigerweise erwartet“ werden kann. Laut Literatur liegt die Portionsgröße für Salami bei 25 Gramm. Bezogen auf die vegane Mühlen-Salami wären das zwei bis drei Scheiben von je etwa 11 Gramm. In dieser Portion sind nur noch 1,6 bis 2,5 Gramm Eiweiß enthalten, was im Verhältnis zur empfohlenen Zufuhrmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen von 50 Gramm Eiweiß pro Tag keine signifikante Menge darstellt. Die Angabe „Proteinquelle“ halten wir daher für dieses Produkt nicht für gerechtfertigt.
Weiterhin ist der Aufschnitt insofern „zuckerarm“, als er weniger als 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthält. Allerdings sind vegane Ersatzprodukte üblicherweise zuckerarm und herkömmlicher Fleisch- und Wurstaufschnitt in der Regel sogar zuckerfrei. Aus unserer Sicht liegt daher eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor, die rechtlich nicht erlaubt ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die Angaben „Proteinquelle“ und „zuckerarm“ verzichten.

Stellungnahme der Rügenwalder Mühle Carl Müller GmbH und Co. KG, Bad Zwischenahn

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die genannten Auslobungen auf dem Artikel „Vegane Mühlen Salami klassisch“ entsprechen den aktuellen Deklarationsvorgaben vollumfänglich.
Eine Bezeichnung als Proteinquelle ist dann zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwertes des Lebensmittels entfallen. Weiterhin dürfen feste Lebensmittel als „zuckerarm“ bezeichnet werden, die weniger als 5 g Zucker pro 100 g enthalten.

Ergebnis

Lebensmittelklarheit hat 2023 im Rahmen eines Marktchecks den veganen Wurstersatz in geänderter Aufmachung im Handel gefunden. Der Hinweis „zuckerarm“ wurde entfernt. Der Hinweis „Proteinquelle“ steht weiterhin auf der Verpackung, obwohl der Proteingehalt sogar leicht gesunken ist. 
Neu ist Werbung mit „Ballaststoffquelle“. Der Ballaststoffgehalt (3,2 g/100 g) des Produktes erfüllt zwar rechnerisch die gesetzlich erforderliche Mindestmenge von 3 Gramm pro100 Gramm. Eine übliche Portion von 25 Gramm Aufschnitt liefert mit 0,75 Gramm jedoch nur einen minimalen Beitrag zur täglich empfohlenen Ballaststoffzufuhr für Erwachsene von 30 Gramm.