Das ärgert beim Einkauf:

Seeberger Bananenchips

Erst das Kleingedruckte auf der Rückseite informiert über den Zusatz von Aroma.
getaeuscht

Die Schauseite lässt keinen Aromazusatz erwarten. Laut Zutatenliste verwendet der Hersteller jedoch „natürliches Aroma“ und verstärkt damit den Geschmack der Bananenchips. Damit müssen Verbraucher:innen aus Sicht von Lebensmittelklarheit nicht rechnen. Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hinweisen.

In der Zutatenliste ist natürliches Aroma gelistet, ohne dies auf der Vorderseite zu kennzeichnen. Ich ging bisher davon aus, dass es wie die üblichen auf dem Markt erhältlichen Bananenchips maximal pflanzliches Öl und Zucker enthält. Natürliches Aroma ist mir jedoch neu und müsste meiner Meinung nach schon auf der Vorderseite der Verpackung gekennzeichnet werden.
Verbraucherin aus Neustadt an der Weinstraße vom 30.09.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Wenn der Hersteller den Bananengeschmack der Chips durch Aromazusatz verstärkt, sollte er bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hinweisen.

Darum geht’s:

Die Schauseite zeigt neben dem Produktnamen „Bananenchips“ Bananenscheiben. Die Rückseite bezeichnet das Produkt als „frittierte, gesüßte Bananenchips, aromatisiert“. Die Zutatenliste führt neben 55 Prozent Bananen, Kokosöl, Zucker und natürliches Aroma auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Lebensmittelklarheit hat die Zusammensetzung von Bananenchips verschiedener Hersteller recherchiert. Dabei kam die Mehrzahl der gefundenen Bananenchips ohne zusätzliche Aromatisierung aus. Wir können daher nachvollziehen, dass Verbraucher:innen bei Bananenchips nicht mit einem Aromazusatz rechnen.

Fazit:

Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hinweisen.

Stellungnahme der Seeberger GmbH, Ulm

Kurzfassung:

Die Kennzeichnung und Zusammensetzung des Produktes entspricht den rechtlichen Vorgaben. Der Einsatz von natürlichen Aromastoffen ist bei konventionellen Bananenchips üblich und wird – wie gesetzlich vorgeschrieben – auf der Packungsrückseite bei der Produktbezeichnung und im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet.