Das ärgert beim Einkauf:

Penny Ready Go Club Sandwich Käse & Kürbis

Die Aufmachung lässt mehr Kürbis als Karotte und Kürbis in Streifen erwarten.
getaeuscht

Die Sortenbezeichnung, die Abbildung eines Kürbisses und die Ansicht des Sandwiches sprechen für einen Belag aus Emmentaler und Gemüsestreifen hauptsächlich von Kürbis. Tatsächlich liegen nur Karottenstreifen auf den Brotscheiben und Kürbisfleisch ist nur in pürierter Form im Aufstrich enthalten. Der Anbieter sollte mit der Aufmachung der Sandwichtüte die Zusammensetzung der belegten Brotscheiben deutlicher machen.

Es wird ein angeschnittenes Sandwich präsentiert, in welchem viele „orangefarbene Stücke“ zu sehen sind. Direkt daneben sind ein Bild eines Hokkaidos und die Sortenbezeichnung „Käse & Kürbis“ zu sehen. Ich ging davon aus, dass die Fruchtfleischstücke die eines Kürbisses sind. Jedoch ist als Bestandteil von Kürbis lediglich eine geringe Menge Kürbiskerne im Produkt (Anmerkung der Redaktion: Es ist zusätzlich Kürbisaufstrich im Produkt.) und das, was ich für Kürbis hielt war schlicht Karotte.
Verbraucher aus Karlsruhe vom 24.08.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „…Sandwich Käse & Kürbis“. Deutlich kleiner steht darunter die Ergänzung „mit Karotten und Kürbiskernen“. Die Bezeichnung beschreibt das Produkt als „Weizenbrot mit Karotten, Emmentaler, Kürbisaufstrich und Kürbiskernen, verzehrfertig belegt“. Abgebildet sind ein großes Stück Kürbis und eine gerollte Scheibe Emmentaler. Laut Zutatenliste enthält das Sandwich ein Prozent Karotte im Brot und ist neben Sauce, Würzzutaten und vier Prozent Kürbiskernen mit jeweils zwölf Prozent eingelegten Karottenstreifen, Emmentaler und Kürbisaufstrich belegt. Die zwölf Prozent Kürbisaufstrich enthalten 44 Prozent Kürbis und ein Prozent Kürbiskerne. Kürbisstücke oder -streifen stecken nicht im Belag. Das Sandwich mit Belag ist durch ein Folienfenster sichtbar.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung oder die Menge. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Des Weiteren regelt die LMIV die Angaben zur Menge von verwendeten Zutaten. Danach sind Mengenangaben für Zutaten vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben sind. Diese beziehen sich auf den Zeitpunkt der Verwendung der Zutaten.
Der Sachverständigen-Arbeitskreis ALS hat 2019 beschlossen: Auch bei der Zutat einer zusammengesetzten Zutat wie dem Fruchtgehalt einer Fruchtzubereitung muss sich die Mengenangabe auf das Gesamterzeugnis beziehen, also der Fruchtanteil auf den Fruchtjoghurt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei der Aufmachung springt Kürbis durch die Sortenbezeichnung in großer Schrift und als Abbildung von Kürbis ins Auge. Da ist es aus Sicht von Lebensmittelklarheit naheliegend, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die orangefarbenen Streifen auf den Brotscheiben für Kürbisstreifen halten können. Sie können nachvollziehbar enttäuscht sein, dass es sich um Karottenstreifen handelt und Kürbis nur püriert und als Kürbiskerne im Belag steckt.

Weiterhin ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass Verbraucher die Mengenanteile der genannten oder abgebildeten Zutaten Karotte und Kürbis erst ausrechnen müssen. Denn neben zwölf Prozent Karottenstreifen stecken noch ein Prozent Karotten in 45 Prozent Brotanteil. Auch bei Kürbis sind neben vier Prozent Kürbiskernen im gesamten Sandwich noch 44 Prozent Kürbis(fleisch) und ein Prozent Kürbiskerne in zwölf Prozent Kürbisaufstrich enthalten. Das entspricht im gesamten Sandwich 12,45 Prozent Karotte und 9,4 Prozent Kürbis, wovon nur 5,28 Prozent Kürbisfleisch sind. Diese Rechnung beim Einkauf ohne Taschenrechner durchzuführen, ist Verbrauchern nicht zuzumuten. Die Käufer werden daher unzureichend über die Zusammensetzung des Sandwiches informiert.

Fazit:

Der Anbieter sollte mit der Aufmachung der Sandwichtüte die Zusammensetzung der belegten Brotscheiben deutlicher machen. Zudem sollte er die Mengenkennzeichnung der abgebildeten und genannten Zutaten auf das Gesamtprodukt beziehen.

Stellungnahme der REWE Zentral Finanz eG, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 24.09.2020 liegt keine Antwort vor.