Das ärgert beim Einkauf:

Lässt zweifeln: Gerstenmalz in glutenfrei beworbenem Bier

Im „Bitburger Helles Lagerbier Glutenfrei“ ist Gerstenmalz als allergene Zutat hervorgehoben. Da kann die Frage auftauchen, ob das Bier tatsächlich glutenfrei ist.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Das „Bitburger Helles Lagerbier Glutenfrei“ ist auf der Schau- und Rückseite mehrfach als glutenfrei gekennzeichnet. Trotzdem steht Gerstenmalz, durch Fettdruck als allergene Zutat hervorgehoben, in der Zutatenliste. Betroffene, denen Gerstenmalz als Verarbeitungsprodukt der glutenhaltigen Getreideart Gerste bekannt ist, können dadurch zweifeln, ob die Kennzeichnung als glutenfrei zutrifft. Den Grenzwert von 20 Milligramm pro Kilogramm, der für glutenfreie Lebensmittel gilt, müssen Verbraucher:innen nicht kennen.
Die Bitburger Braugruppe sollte eindeutig darauf hinweisen, dass das Bier trotz der glutenhaltigen Zutat Gerstenmalz für Menschen mit Zöliakie geeignet ist.

Das vermeintlich glutenfreie Bier von Bitburger enthält Gerstenmalz, einen glutenhaltigen Inhaltsstoff.
Verbraucher aus Hamburg von 18.07.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Eine glutenhaltige Zutat in der Zutatenliste eines als „glutenfrei“ ausgelobten Lebensmittels kann Verbraucher:innen irritieren. Eine eindeutige Aussage zur Eignung des Getränks für Menschen mit Zöliakie ist erforderlich. Sonst können sie der Kennzeichnung „glutenfrei“ misstrauen und eine Täuschung vermuten.

Darum geht’s:

Bitburger kennzeichnet das „Bitburger Helles Lagerbier Glutenfrei“ mehrfach durch den Hinweis „glutenfrei“ und die Abbildung einer durchgestrichenen Ähre als glutenfrei. Auf der Rückseite informiert die Firma zusätzlich in einem Fließtext „Durch ein besonderes Verfahren wird sichergestellt, dass der Glutengehalt unter 20 mg/kg liegt.“ Der Glutengehalt muss unter diesem Grenzwert liegen, wenn ein Anbieter ein Lebensmittel als „glutenfrei“ kennzeichnet. Die Bezeichnung lautet „Glutenfreies Bier“. In der Zutatenliste steht nach Wasser als zweite Zutat fettgedruckt „Gerstenmalz“. Der Verbraucher misstraut der Angabe „glutenfrei“, da ihm Gerstenmalz als glutenhaltige Zutat bekannt ist.

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Eine EU-Durchführungsverordnung regelt die Informationen zu Gluten in Lebensmitteln. Der Hinweis „glutenfrei“ ist danach nur dann zulässig, wenn das Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher höchstens 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm Lebensmittel enthält. Dies ist die Menge an Gluten, die auch Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit vertragen. 
Gerste sowie Zutaten aus Gerste zählen zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Sie müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck. Das gilt unabhängig vom Glutengehalt der Zutat.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf Gluten in Lebensmitteln verzichten müssen, sind auf verlässliche Angaben zum Glutengehalt eines Lebensmittels angewiesen. Ein als „glutenfrei“ beworbenes Lebensmittel muss weniger als 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm Endprodukt enthalten. Diesen Grenzwert müssen Betroffene aber nicht kennen. Im Gegenteil: Der Hinweis auf den Glutengehalt auf dem Etikett des Bitburger Biers kann als Hinweis missverstanden werden, dass Gluten enthalten ist. Er wirkt zusammen mit der Angabe „glutenfrei“ und der Zutat Gerstenmalz in der Zutatenliste widersprüchlich und wirft Fragen auf. Die Kennzeichnung kann Personen mit Allergien oder Unverträglichkeiten verunsichern.

Fazit:

Die Bitburger Braugruppe sollte eindeutig darauf hinweisen, dass das Bier trotz der glutenhaltigen Zutat Gerstenmalz für Menschen mit Zöliakie geeignet ist. 

Stellungnahme der Bitburger Braugruppe GmbH, Bitburg

Kurzfassung:
Trotz der glutenhaltigen Zutat Gerstenmalz ist „Bitburger Glutenfrei Helles Lagerbier" glutenfrei, da der Glutengehalt durch technologische Verfahren unter 20 mg/l kg gesenkt wird. Die Deklaration erfolgt gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 9 Abs. l b und Art. 21). Die Einhaltung wird behördlich und durch die Deutsche Zöliakie-Gesellschaft (DZG) regelmäßig überprüft und bestätigt.