Das ärgert beim Einkauf:

Hinweis „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ passt nicht

Rügenwalder Mühle weist „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ hin, obwohl nur eine geringe Menge im „Veganen Schinken Spicker“ steckt.
getaeuscht

Der Hersteller ergänzt den Produktnamen „Veganer Schinken Spicker“ mit dem Hinweis „auf Basis von Sonnenblumenkernen“, obwohl das Produkt nur zwei Prozent isoliertes Sonnenblumenprotein enthält. Diese geringe Menge kann somit nicht als Basis für die vegane Wurst dienen. Andere Zutaten wie Wasser, Rapsöl, verschiedene Verdickungsmittel und Bambusfasern kommen in größeren Mengen vor. 
Der Hersteller sollte die Ersatzzutaten zutreffend formulieren.

Beschwerden zu Beispiel Sorte Grillgemüse

Das Produkt wirbt auf der Schauseite und auch auf der rückwärtigen Verkehrsbezeichnung damit, auf Basis von Sonnenblumenkernen zu bestehen.
Der Zutatenliste ist aber zu entnehmen, dass die Basis Trinkwasser, Rapsöl und Verdickungsmittel sind. Es sind lediglich 2 % Sonnenblumenkerne [Anmerkung der Redaktion: In der Zutatenliste steht 2 % Sonnenblumenprotein an.] enthalten. Das finde ich nicht in Ordnung, das als Basis zu bezeichnen. Man erwartet dadurch ein viel nahrhafteres Produkt mit mehr Proteinen als es tatsächlich ist.
Verbraucher aus München vom 15.01.2023

Das Produkt löste kürzlich eine vegetarische Variante, welche auf der Basis von Hühnerei hergestellt war, ab. Die neue Sorte ist nun vegan und wirbt mit dem Hinweis, sie würde auf der Basis von Sonnenblumen hergestellt sein. In der Zutatenliste taucht das Sonnenblumenprotein ziemlich weit hinten auf und wird mit 2 % angegeben.
Ist es tatsächlich zulässig, bei dieser geringen Menge von Basis zu sprechen und damit zu werben?
Verbraucherin aus Rathenow vom 16.09.2022

Rügenwalder Mühle hat ihre vegetarischen „Wurst“-Sorten kürzlich auf vegan umgestellt. Auf den neuen Schinken Spicker-Sorten steht auf der Vorderseite „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ – und in der Zutatenliste auf der Rückseite sieht man, dass die Hauptzutaten Wasser und Rapsöl sind; Sonnenblumenprotein ist mit 2 % angegeben. Zwei Prozent! 
Da komme ich mir schon veralbert vor und frage mich auch, ob das so in Ordnung ist. „Auf Basis von ...“ benennt für mich eindeutig eine Hauptzutat. Eine Angabe wie „Mit Sonnenblumenkernen“ fände ich in Ordnung. Ich habe dazu auch bei der Firma direkt angefragt, aber keine Antwort erhalten. 
Verbraucher aus Stockstadt am Rhein vom 27.06.2022

 

Beschwerden zu Beispiel Sorte Mortadella

Ich bin über den Satz „Auf Basis von Sonnenblumenkernen“ auf „veganen Schinken Spicker“ gestolpert. Bei genauerer Betrachtung der Zutatenliste, sind jedoch keine Sonnenblumenkerne zu finden, lediglich Sonnenblumenprotein (2%), wobei man hier ja auch nicht von „Basis“ sprechen sollte. 
Vielleicht könnt ihr euch das mal genauer anschauen, ich finde man kann durchaus von einer Verbrauchertäuschung sprechen, da der Werbeclaim nicht eingehalten wird.
Verbraucher aus Heilbronn vom 11.11.2023

Auf der Vorderseite der Verpackung „Veganer Schinken Spicker Mortadella“ wird darauf hingewiesen, dass das Produkt auf Basis von Sonnenblumenkernen hergestellt wurde.
Laut Zutatenliste liegt der Anteil von Rapsöl bei 9 Prozent. Es sind lediglich 2 Prozent Sonnenblumenprotein beigefügt. Kann man hier tatsächlich von einer Sonnenblumenkernen-Basis sprechen?
Verbraucherin aus Berlin vom 17.01.2023

Es wird für das Produkt „Rügenwalder Schinken Spicker Mortadella“ mit dem Zusatz „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ geworben. Diese machen jedoch nur 2 % des Produkts aus. Davor kommen Wasser, Rapsöl, Bambusfasern, drei unterschiedliche Verdickungsmittel und Gewürzextrakte.
Verbraucherin aus Tübingen vom 01.11.2022

Die Beschreibung auf der Verpackung sagt aus: auf Basis von Sonnenblumenkernen. Wenn man das Zutatenverzeichnis liest, so finden sich gar keine Sonnenblumenkerne wieder – lediglich 2 % Sonnenblumenprotein. Hauptbestandteil ist doch nur Wasser, Fett, welche verdickt werden. Ich erwarte bei der Beschreibung definitiv gemahlene Sonnenblumenkerne und dann auch in einer relevanten Menge! […]
Verbraucherin aus Bochum vom 20.10.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Hinweis „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ passt nicht zu einen veganen Ersatzprodukt, wenn nur zwei Prozent isoliertes Sonnenblumenprotein im Produkt stecken. 

Darum geht’s:

Der Hersteller nennt den Brotbelag auf der Schauseite „Veganer Schinken Spicker Grillgemüse“ und ergänzt diesen mit dem Hinweis „auf Basis von Sonnenblumenkernen“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Veganes Erzeugnis nach Art einer Schinkenwurst mit Grillgemüse auf Basis von Sonnenblumenkernen, gegart“. Die Zutatenliste führt in absteigender Reihenfolge die Zutaten Trinkwasser, Rapsöl, Verdickungsmittel: Carrageen, Konjak, Tarakernmehl; Bambusfasern, Gewürzextrakte, zwei Prozent Sonnenblumenprotein, sowie weitere Zutaten auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission für vegane und vegetarische Ersatz-Lebensmittel erläutern, wie vegetarische und vegane Produkte gekennzeichnet werden sollen. Danach soll bei diesen Produkten die maßgeblich ersetzende Zutat deutlich und gut lesbar im Hauptsichtfeld stehen, beispielsweise mit Erbsen-Protein“ oder „auf Basis von Erbsen“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hinweis „auf Basis von Sonnenblumenkernen“ passt nicht, wenn das Ersatzprodukt statt Sonnenblumenkerne isoliertes Sonnenblumenprotein enthält, das zudem nur mit zwei Prozent vorhanden ist. Nach den Leitsätzen sollen Hersteller die maßgeblich ersetzenden Zutaten auf der Schauseite nennen. Dieses ist aus unserer Sicht in erster Linie Rapsöl.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Ersatzzutaten zutreffend formulieren.

Stellungnahme der Rügenwalder Mühle, Bad Zwischenahn

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.07.2022 liegt bisher keine Antwort vor.