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Kann es vegane Teewurst geben?

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Kann es vegetarische Teewurst geben?

Frage

Beim letzten Einkauf wollte ich eine klassische Teewurst kaufen – also eine streichfähige Wurst aus Fleisch. Stattdessen griff ich – ohne es zu merken – zu einem veganen Produkt, das nahezu identisch verpackt war, „Teewurst“ hieß und optisch wie das Original wirkte.

Wurst besteht per Definition aus Fleisch. Was hier als „vegane Teewurst“ verkauft wird, hat mit echter Wurst nichts zu tun. Es ist ein anderes Produkt – mit anderen Zutaten, anderer Herstellung, anderem Geschmack und anderer Zielgruppe. Ich empfinde das als Verbrauchertäuschung in höchstem Maße.

Ist die Verwendung solcher Begriffe rechtlich überhaupt möglich? Warum dürfen pflanzliche Produkte mit Begriffen wie „Wurst“ beworben werden, obwohl sie diese traditionellen Lebensmittel nicht enthalten?
Verbraucher:in vom 07.06.2025

Antwort

Es gibt kein Verbot, ein Produkt als „vegane Teewurst“ zu bezeichnen. Es gilt allerdings das allgemeine Verbot der Täuschung. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte auf der Vorderseite klar erkennbar sein, dass es sich um ein vegetarisches Produkt handelt. Auch die Ersatzzutat sollte dort klar gekennzeichnet sein. 

Anders als Milch oder Käse sind die Bezeichnungen „Wurst“ und „Teewurst“ rechtlich nicht definiert und damit nicht geschützt. In den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse ist allerdings festgelegt, wie eine Teewurst üblicherweise zusammengesetzt ist. Die Bezeichnung für ein vegetarisches Produkt, das ähnlich wie eine Teewurst schmecken und verwendet werden soll, muss eindeutig sein. Sie muss klarstellen, dass es sich um ein vegetarisches Lebensmittel handelt. 

In den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel ist beschrieben, wie vegane und vegetarische Ersatzprodukte bezeichnet werden sollten. Demnach sind Bezeichnungen spezifischer Wurstwaren wie „Teewurst“ für vegetarische und vegane Ersatzprodukte unüblich. Sie dürfen aber zur näheren Beschreibung eines vegetarischen Produkts verwendet werden, sofern dieses ähnlich aussieht, schmeckt und riecht wie das Original mit Fleisch und diesem auch in der Konsistenz ähnelt. Eine passende Bezeichnung wäre beispielsweise „Veganes Erzeugnis nach Art einer Teewurst auf Basis von Sojaprotein“. 

Für den Produktnamen auf der Vorderseite von Lebensmitteln gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Inwieweit er auf das tierische Original Bezug nehmen darf, ist nicht genau festgelegt. Er darf aber nicht täuschend sein. 

Eine Verbraucherstudie von Lebensmittelklarheit aus dem Jahr 2022 hat gezeigt, dass Verbraucher:innen bei vegetarischen Produkten, die ein tierisches Lebensmittel nachahmen, durchaus einen Bezug zum Original wünschen. Außerdem möchten sie auf der Vorderseite eine eindeutige Kennzeichnung als „vegan“ oder „vegetarisch“ sowie die Angabe der Menge der Ersatzzutat.  

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollten Unternehmen die Vorgaben der Leitsätze einhalten. Insbesondere sollten Ersatzprodukte bereits auf der Schauseite eindeutig als vegan oder vegetarisch gekennzeichnet und die Ersatzzutat genannt werden. 

In Einzelfällen müssen Gerichte darüber entscheiden, ob die Aufmachung eines Lebensmittels täuschend ist. Im Bereich der vegetarischen und veganen Ersatzprodukte existieren bislang vorwiegend Gerichtsurteile zu Ersatzprodukten, die auf rechtlich geschützte Bezeichnungen Bezug nehmen. Produktnamen wie „Veierlikör“ oder „wie Frischkäse“ wurden darin als unzulässig beurteilt. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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