Das ärgert beim Einkauf:

Amecke Sanfte Säfte Multi Vitamin

Anbieter wirbt mit „unverdünnt" und "0% Zuckerzusatz“ für einen Saft aus Konzentrat. Doch das ist eine Selbstverständlichkeit.
getaeuscht

Der Anbieter wirbt mit „0% Zuckerzusatz“ und „unverdünnt“ für einen Saft, der überwiegend aus Konzentrat stammt. Die Werbehinweise können vermitteln, dass der Saft etwas Besonderes ist, zum Beispiel Direktsaft. Da kein Saft mit Wasser verdünnt oder gesüßt werden darf, sollte Amecke die Werbehinweise entfernen.

Es wird auf einer Seite groß geworben: "Flüssiges Obst" "Unverdünnt und ohne Zuckerzusatz." Es wird damit Direktsaft suggeriert. Erst in der Zutatenliste wird klar, dass der Saft hauptsächlich aus verdünnten Konzentraten besteht. Zwar mag dies keine zusätzliche Verdünnung sein, aber suggeriert wurde ursprünglich etwas anderes.
Verbraucherin aus Hamburg vom 30.10.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Werbehinweise „unverdünnt“ und „0% Zuckerzusatz“ können vermitteln, dass der Saft etwas Besonderes ist, zum Beispiel Direktsaft. Der Saft stammt aber überwiegend aus Konzentrat. Da kein Fruchtsaft mit Wasser verdünnt oder gezuckert werden darf, sollte Amecke nicht mit „unverdünnt“ und "0% Zuckerzusatz" werben.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite wird der Multivitaminsaft „Milder Mehrfruchtsaft mit säurearmen Früchten“ genannt, zudem wirbt der Anbieter mit den Hinweisen „0% Zuckerzusatz“ und „unverdünnt*“. Darunter ist als Sternchenhinweis erklärt: „* lt. Gesetz“. Die Bezeichnung und das Zutatenverzeichnis zeigen, dass der Saft zu großen Teilen aus Fruchtsaftkonzentraten stammt. Auf der Schauseite der Verpackung ist das nicht zu erkennen.   

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Zudem ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten: Es dürfen keine Merkmale hervorgehoben werden, wenn alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen.

Zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Ein BGH-Urteil schließt beispielsweise eine Irreführung aus, wenn Verbraucher:innen erkennen können, dass es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, beispielsweise durch den Zusatz „laut Gesetz“. 

Laut Fruchtsaftverordnung ist „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft mit Trinkwasser wiederhergestellt wird. Dabei müssen die wesentlichen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten bleiben. Der Saft darf also nur so weit rückverdünnt werden, dass der Wassergehalt dem eines Direktsaftes entspricht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbehinweise „unverdünnt*“ und "0% Zuckerzusatz" können vermitteln, dass der Saft etwas Besonderes ist, zum Beispiel ein Direktsaft. Der Saft stammt aber zu großen Teilen aus Konzentrat. Da kein Fruchtsaft mit Wasser verdünnt oder gezuckert werden darf, handelt es sich aus unserer Sicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der Hersteller sichert sich mit dem Hinweis „laut Gesetz“ zwar rechtlich ab. Die Angabe reicht aus unserer Sicht aber nicht aus, um Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit:

Der Anbieter sollte nicht mit den Hinweisen „unverdünnt“ und "0% Zuckerzusatz" für einen Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat werben, da Fruchtsaft grundsätzlich nicht verdünnt und gezuckert werden darf. 

Stellungnahme der Amecke GmbH & Co. KG, Menden

Kurzfassung:

AMECKE stellt ausschließlich 100% Säfte her. 
Fruchtsaft aus Konzentrat ist ebenso ein 100%iger Fruchtsaft, wie ein Direktsaft. Lediglich für den Transport werden einige Säfte konzentriert. Das entzogene Was-ser wird bei der Abfüllung wieder zugesetzt und somit die 100% wieder erreicht.  
Durch dieses Verfahren können Transporte auf einen Bruchteil reduziert werden. Das schont die Umwelt