So haben Hersteller reagiert:

Amazon entfernt nicht zutreffende Werbung

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Amazon wirbt nicht mehr plakativ mit der Angabe „ohne künstliche Süßstoffe“ für ein Proteinpulver mit Steviolglycosiden.
Geändert

Amazon warb mit der Angabe „ohne künstliche Süßstoffe“ für das vegane Proteinpulver. Da das Pulver jedoch mit Steviolglycosiden gesüßt ist, passte die Werbung zum Verzicht auf künstliche Süßstoffe nicht. Der Anbieter hat den Widerspruch im Online-Angebot inzwischen an mehreren Stellen beseitigt.

Produkte werden ohne Zusatzstoffe beworben, enthalten aber unter anderem Süßungsmittel.
Sieht man natürlich erst wenn man die Dose in Händen hält. Frechheit.
Verbraucher aus Bad Honnef vom 01.09.2022

Der Anbieter Amazon wirbt damit, dass das Produkt keine Süßstoffe enthält, auf der Dose steht jedoch deutlich, dass Stevia enthalten ist. Das gilt auch für die anderen angebotenen Geschmacksrichtungen. Der Anbieter sollte diese Falschaussage entfernen.
Verbraucherin aus Köln vom 05.04.2022

Auf der Amazon-Seite wird damit geworben, dass das Produkt "Ohne künstliche Süßstoffe und Aromen" auskommt. In dem Glauben habe ich es auch gekauft. Jetzt habe ich auf Ihrer Seite aber gelesen, dass Stevia der Zusatzstoff E 960 ist und keinesfalls natürlicher Herkunft ist. Entsprechend fühle ich mich getäuscht.
Verbraucher aus Köln vom 08.12.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Die Aufmachung des Online-Angebots weckt die Erwartung, ein Produkt ohne Zusatzstoffe als Süßungsmittel zu erhalten. Sie passt nicht zu einem Produkt, das Steviolglycoside enthält. 

Darum geht’s:

In seinem Online-Angebot bewirbt Amazon das Proteinpulver von Alpha Foods prominent und mehrfach mit dem Hinweis „Ohne künstliche Süßstoffe und Aromen“. Die Zutatenliste ist erst viel weiter unten zu finden. Sie zeigt, dass das Pulver mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside gesüßt wurde.  

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dies gilt auch für Angebote im Fernabsatz.

Steviolglycoside zählen zu den Zusatzstoffen, die Bezeichnungen lauten zukünftig nach der EU-Zusatzstoff-VO:

  • Süßstoff Steviolglycoside aus Stevia oder Süßstoff E 960 a
  • Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside oder Süßstoff E 960 c.

Die Frage, ob für das Süßungsmittel Steviolglycoside (E 960) Hinweise auf die natürliche Herkunft zulässig sind, hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) 2019 eindeutig verneint. Er hat die Auslobung eines natürlichen Charakters des Süßungsmittel als unzulässig eingestuft, da während der Herstellung sowohl Reste des zur Aufreinigung verwendeten Ionenaustauscherharzes in das Fertigprodukt übergehen als auch in der Stevia-Pflanze nicht natürlich vorkommende Steviolglycoside als Nebenprodukt entstehen könnten. Das als E 960 spezifizierte Süßungsmittel unterscheide sich von den in der Pflanze vorkommenden Steviolglycosiden und sei deshalb nicht „natürlich“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hinweis „ohne künstliche Süßstoffe und Aromen“ weckt die Erwartung, ein Produkt ohne Zusatzstoffe als Süßungsmittel zu erhalten. Er passt nicht zu einem Produkt, das den Zusatzstoff Steviolglycoside enthält. 

Fazit:

Der Anbieter sollte den Hinweis „ohne künstliche Süßstoffe“ entfernen.

Stellungnahme der Amazon Corporate Communications, München

Wir wollen, dass Kunden:innen vertrauensvoll bei Amazon einkaufen können. Sollte ein Produkt vom beworbenen Zustand abweichen, können Kund:innen den Amazon Kundenservice kontaktieren. Die entsprechende Produktbeschreibung wurde aktualisiert.

Ergebnis

Amazon hat den Hinweis „ohne künstliche Süßstoffe“ im Angebot entfernt. In der Beschreibung hat die Redaktion im September 2022 nach wie vor die Angabe „… keine künstlichen Süßungsmittel oder Aromen“ gefunden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de