Das ärgert beim Einkauf:

„30 % weniger Zucker“ stimmt nur für manche Vergleichsprodukte

Der Zuckergehalt von „herkömmlichen Schoko-Müslis“ liegt teilweise unter 12 Prozent und damit sogar niedriger als das Schoko-Müsli von Kölln mit der Werbung „30 % weniger Zucker“.
getaeuscht

Die Werbung mit „30 % weniger Zucker“ vermittelt ein zuckerreduziertes Produkt. Tatsächlich fällt der Zuckergehalt bei handelsüblichen Schoko-Müslis sehr unterschiedlich aus. Nur auf wenige Produkte mit hohem Zuckergehalt trifft der Vergleich überhaupt zu. 
Der Anbieter sollte die Werbeaussage „30 % weniger Zucker“ entfernen.

Die Angabe „30 % weniger Zucker“ scheint sich nicht am eigenen Produkt ohne diese Zusatzbezeichnung zu orientieren, sondern an irgendwelchen anderen „herkömmlichen“ Produkten. [Anm. der Redaktion: Auf der Rückseite nennt der Anbieter zusätzlich als Vorbild sein „Original“.] Dies ist insgesamt völlig abstrus. Inwieweit hier die Zutatenangaben und Nährwertangaben korrekt sind, ist sehr zweifelhaft.
Verbraucher aus Kiel vom 13.01.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Werbung mit „30 % weniger Zucker“ passt nicht, wenn der Zuckergehalt von handelsüblichen Schoko-Müslis stark variiert und daher nur auf einzelne Produkte zutrifft.  

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des „Schoko Hafer-Müslis“ steht „30 % weniger Zucker“. In der Nährwerttabelle ist ein Zuckergehalt von 12 Gramm pro 100 Gramm aufgeführt. Auf der Verpackungsseite steht unter der Überschrift „30 % weniger Zucker“: „Kölln Schoko Hafer-Müsli enthält 30 % weniger Zucker als herkömmliche Schoko-Müslis.“ Diese müssten durchschnittlich 17 Prozent Zucker enthalten, damit die Angabe stimmt. Auf der Rückseite der Verpackung erklärt die Firma: „Vorbild war natürlich unser Original.“ Der Zuckergehalt des „Originals“ liegt bei 22 Prozent.
In einer Marktstichprobe von 22 Schoko-Müslis liegt der Zuckergehalt zwischen 8 und 29 Prozent. Davon enthalten 8 Produkte mehr als 17 Prozent Zucker. Für die Mehrheit, die übrigen 14 Produkte, trifft der Vergleich „30 % weniger Zucker“ nicht zu. Auch der durchschnittliche Zuckeranteil der Marktstichprobe liegt deutlich unter 17 Prozent.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel nährwertbezogen werben darf, regelt die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO).
So ist die Angabe „zuckerreduziert“ sowie jegliche Angabe, die für Verbraucher:innen voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 30 Prozent weniger Zucker als ein vergleichbares Lebensmittel enthält. Die Verordnung fordert außerdem, das beworbene Lebensmittel mit einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie zu vergleichen, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Vergleichende Angaben dürfen sich nicht auf ein einziges Produkt beziehen, sondern auf eine Gruppe von ähnlichen Lebensmitteln. Bei  „herkömmlichen“ Schoko-Müslis fällt der Zuckergehalt sehr unterschiedlich aus. So gibt es Schoko-Müslis, deren Zuckergehalt über 17 oder auch 20 Prozent liegt. In diesen Fällen passt die Werbung für das zuckerreduzierte Produkt. Wie eine Marktstichprobe von Lebensmittelklarheit jedoch zeigt, trifft der Vergleich auf die Mehrheit der handelsüblichen Schoko-Müslis nicht zu. 9 der 22 überprüften Müslis enthalten sogar weniger Zucker als das als zuckerreduziert beworbene Kölln-Müsli. 
Die Werbung „30 % weniger Zucker“ stimmt somit nicht für die Vergleichsgruppe bei Lebensmittelklarheit.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Werbeaussage „30 % weniger Zucker“ entfernen.

Stellungnahme der Peter Kölln GmbH & Co. KGaA, Elmshorn

Kurzfassung:

Das Produkt „Kölln Schoko Hafer-Müsli, 30 % weniger Zucker“ trägt die Auslobung 30 % weniger Zucker gemäß den nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Health Claims Verordnung 1924/2006. Die Verordnung konkretisiert nicht, mit welchem Produkt der Vergleich stattzufinden hat, lediglich die Kategorie der Produkte muss vergleichbar sein. Die Vorgaben bezüglich der Kennzeichnung werden über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eingehalten und garantieren damit Transparenz und Objektivität.