Das ärgert beim Einkauf:

Werbung für Alnatura Bio Kokosöl, Edeka Herkules Angebotsprospekt vom 21.-26.11.2016

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Werbeprospekt mit unzulässiger gesundheitsbezogener Angabe: Plätzchen mit Kokosöl haben keine gesundheitliche Vorteile
getaeuscht

Die Werbung im Prospekt behauptet, dass mit Kokosöl gebackene Plätzchen „wesentlich gesünder“ seien als Butterplätzchen. Diese Aussage wird im Prospekt nicht weiter begründet und sollte unterbleiben.

Ich bin im Einkaufsprospekt von Edeka/Herkules Schlüchtern für die Woche vom 21.-26.11. auf einen irreführenden Text gestoßen (Werbung mit Gesundheitsaspekten). Neben der Produktabbildung „Alnatura Bio Kokosöl nativ“ steht als Tipp: „... Plätzchen, Gebäck etc. erhalten durch das Kokosöl einen wunderbar zarten, exotischen Geschmacks und sind wesentlich gesünder als Buttergebäck“. Diese Behauptung ist sicherlich falsch und dürfte so nicht im Prospekt aufgestellt werden.
Verbraucherin aus Schlüchtern vom 06.12.2016

Darum geht’s:

In dem Edeka Herkules Angebotsprospekt vom 21.-26.11.2016 stehen neben der Produktabbildung „Alnatura Bio Kokosöl nativ“ folgende Tipps für Backrezepte: „Mit Kokosöl muss man lediglich je 100 g Buttermenge nur 60 g Kokosöl und etwa 4 EL Wasser einsetzen. Plätzchen, Gebäck etc. erhalten durch das Kokosöl einen wunderbar zarten, exotischen Geschmack und sind wesentlich gesünder als Buttergebäck. Für Veganer ist Kokosöl ein wertvoller Ersatz für tierische Fette.“

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCV) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach handelt es sich um eine allgemeine Gesundheitsangabe, die nur erlaubt ist, wenn sie durch eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe ergänzt wird. Es müsste also noch angegeben werden, worin der Vorteil für die Gesundheit genau besteht und diese Angabe müsste zugelassen sein.

Denn Lebensmittelhersteller müssen für gesundheitsbezogene Angaben, die sie verwenden wollen, eine Zulassung beantragen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft und bewertet diese wissenschaftlich. Als Ergebnis hat die Europäische Kommission eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet, die seit Dezember 2012 gilt. Für Kokosöl wurde keine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Da es für Kokosöl keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gibt, die den positiven Effekt konkretisiert, ist die Werbung aus unserer Sicht nicht erlaubt.

Fazit:

Die Aussage im Werbeprospekt „Plätzchen, Gebäck etc. […] sind wesentlich gesünder als Buttergebäck“ sollte daher unterbleiben.

Stellungnahme Rheika-Delta Warenhandelsgesellschaft mbH, Melsungen

Auf die Bitte um Stellungnahme der Verbraucherzentrale vom 13.01.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de