Das ärgert beim Einkauf:

Online-Angebot Hanfgeflüster Vollspektrum CBD Öl 15 Prozent

Der Online-Anbieter wirbt mit übertriebenen gesundheitsbezogenen sowie unklaren Angaben für sein Produkt.
getaeuscht

Das Produkt „Hanfgeflüster“ wird online als „Vollspektrum CBD Öl“ angeboten. Unklar bleibt, ob es als Nahrungsergänzungsmittel gelten soll. Es soll bei verschiedenen „Beschwerden“ helfen können wie chronische Schmerzen und Depressionen. Einige Pflichtinformationen fehlen. Auch zur Zusammensetzung gibt es unterschiedliche Hinweise.
Der Anbieter sollte die Texte auf der Website überarbeiten und krankheitsbezogene Angaben streichen.

Ich bin durch einen Influencer, der dafür Werbung gemacht hat, auf die Seite des Anbieters gekommen.
Zum einen finde ich die Deklaration des Produktes nicht richtig und weiß auch nicht genau wie ich es einordnen soll. Handelt es sich hierbei um ein Nahrungsergänzungsmittel oder um ein verzehrbares Öl?
Wenn es ein NEM ist, fehlen doch auf jeden Fall viele verbindliche Angaben. Außerdem fehlt eine Nährwertangabe. Dann werden auf der Seite diverse gesundheitliche Angaben gemacht: "gegen Regelschmerzen, Stress, Chronische Schmerzen und Migräne, Angstzustände und Depressionen, Schlafstörungen".
Das sind meines Erachtens doch gesundheitsbezogene Angaben für die eine Zulassung vorliegen muss.
Dann steht auf dem Etikett Hanfsamenextrakt 15 %, aber in der Beschreibung auf der Website allerdings: "10 ml Flasche mit 15 % CBD Anteil (1500 mg CBD)". Besteht ein Hanfsamenextrakt nicht noch aus anderen Stoffen, da ist doch nicht nur CBD enthalten. Alles in allem fühle ich mich durch die Aufmachung und die Gesundheitsversprechungen getäuscht und finde es bedenklich, dass Influencer auf Instagram deren Zielgruppe ja viele Jugendliche sind, damit werben.
Verbraucherin aus Tholey vom 07.04.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Das als „Hanfgeflüster“ benannte Produkt wird online mit der Bezeichnung “Vollspektrum CBD Öl 15 %, 100 ml“ angeboten. Eine Angabe, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, ist nicht vorhanden. Es soll bei „folgenden Beschwerden helfen können“:

  • „Stress“
  • „Chronische Schmerzen und Migräne“
  • „Angstzustände und Depressionen“
  • „Schlafstörungen“
  • „Regelschmerzen“

Weiterhin wird das Produkt mit der Angabe „15 % CBD-Anteil“ beworben, an einer anderen Stelle steht dagegen „Vollspektrum Hanfextrakt 15 %“. Die Verbrauchsempfehlung lautet: „2 x 5 Tropfen täglich“.
Für Lebensmittel verpflichtende Angaben wie eine Nährwertinformation und spezielle Informationen für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht vorhanden, zum Beispiel ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt für vorverpackte Lebensmittel eine Reihe von verpflichtenden Angaben vor. Auch im Online-Handel müssen diese – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – vor Kaufabschluss zur Verfügung stehen.

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln. Für diese gelten einige besondere Kennzeichnungsvorschriften. Unter anderem lautet die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“. Verpflichtend sind eine Angabe der empfohlenen Verzehrsmenge sowie ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind. Als Nährwertinformation ist die Menge der Nährstoffe oder wirksamen Substanzen pro empfohlener Verzehrsmenge anzugeben.

Die LMIV verbietet grundsätzlich Angaben zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. Angaben über gesundheitsfördernde Eigenschaften von Lebensmitteln sind in der so genannten Health-Claims-Verordnung geregelt. Solche gesundheitsbezogenen Angaben sind nur erlaubt, wenn sie durch die EU-Kommission für einen Nährstoff oder ein Lebensmittel zugelassen wurden.

Ob CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig sind, ist fraglich. Zuletzt entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, dass Lebensmittel, die durch Extraktion gewonnenes Cannabidiol (CBD) enthalten, als neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung einzustufen sind. Sie benötigen demnach eine entsprechende Zulassung, zu der auch eine Sicherheitsprüfung gehört.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Darreichungsform als Tropfen sowie die tägliche Verzehrsempfehlung lassen darauf schließen, dass es sich bei dem Produkt „Hanfgeflüster“ um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt. Eine klare Bezeichnung fehlt jedoch genauso wie weitere verpflichtende Kennzeichnungen. Bei der Aufzählung, gegen welche „Beschwerden“ das Produkt wirken soll, handelt es sich nach unserer Rechtsauffassung um krankheitsbezogene Angaben, die auf Lebensmitteln nicht erlaubt sind. Auch die Zusammensetzung bleibt unklar: Die Angaben „15 % Vollspektrum-Hanfextrakt“ und „15 % CBD-Anteil“ sind widersprüchlich, denn Cannabidiol (CBD) stellt nur einen Teil des Hanfextrakts dar.
Darüber hinaus sind der Verbraucherzentrale weitere Mängel bei den verpflichtenden Angaben aufgefallen. Beispielsweise müsste die Liste der „Inhaltsstoffe“ als Zutatenliste bezeichnet sein. Diese müsste die Zutaten in absteigender Reihenfolge aufzählen, was nicht der Fall ist.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit handelt es sich bei dem CBD-Öl außerdem um ein neuartiges Lebensmittel. Dann dürfte das Produkt nicht als Lebensmittel verkauft werden.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Angaben auf der Website überarbeiten und krankheitsbezogene Angaben streichen.

Stellungnahme der Hanfgeflüster GmbH, Berlin

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 15.01.2021 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

Ergebnis

Im Dezember 2020 war das Layout des Online-Angebots geändert. Die kritisierten Punkte waren nicht behoben.