Das ärgert beim Einkauf:

Oettinger Fassbrause Mango

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Die Fassbrause Mango enthält nur einen Hauch Mango und mehr Orange.
getaeuscht

Auf dem vorderen Etikett ist ausschließlich eine Mango abgebildet, auch ist die Geschmacksrichtung nur als Mango ausgelobt. Auf der Rückseite sah ich dann, dass neben Wasser, Zucker gehopftes Gerstenmalzextrakt erst mal Orangensaft kommt mit 0,9 %. Erst viel später, noch hinter (!) dem natürlichen Aroma kommt tatsächlich eine homöopathische Menge Mangosaft (0,1 %).
Da vorne nur eine Mango zu sehen ist, dachte ich auch, dass zumindest was den Saftanteil angeht, am meisten Mango drin ist und das mindestens vor irgendwelchen Aromen.
Verbraucher aus Oberderdingen vom 28.01.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Zusammenfassung:

Die Aufmachung verspricht durch Produktname und Abbildung ein Erfrischungsgetränk der Sorte Mango. Tatsächlich enthält die Fassbrause mehr Orangensaft als Mangosaft. Der Hersteller sollte den Widerspruch zwischen Aufmachung und Zusammensetzung beseitigen.

 

Darum geht’s:

Die Sortenbezeichnung und die Abbildung weisen auf Mango hin. Die Bezeichnung lautet „alkoholfreies Erfrischungsgetränk mit Mangogeschmack und gehopftem Gerstenmalz-Extrakt“.

Die Zutatenliste nennt als Fruchtbestandteile Orangensaft mit 0,9 Prozent und Mangosaft mit 0,1 Prozent. Das Getränk enthält außerdem „natürliches Aroma“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

In den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke steht, dass naturgetreue Abbildungen von Früchten nur dann verwendet werden, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Außerdem müssen Zutaten in Erfrischungsgetränken, die durch die Aufmachung oder die bildliche Darstellung hervorgehoben werden, in Charakter gebender Menge enthalten oder sensorisch deutlich wahrnehmbar sein. Bildlich dargestellte Zutaten dürfen nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung stehen. Erfrischungsgetränke, die bis zu drei Prozent Frucht und gleichzeitig Aromen enthalten, sollen den Fruchtanteil deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld nennen. Alternativ kann an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma” erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Abbildung und der Produktname sprechen für mehr als 0,1 Prozent Mangosaft. Aus Sicht der Verbraucherzentrale hat diese minimale Menge eine „Alibifunktion“, zumal mehr Orangensaft als Mangosaft im Getränk steckt. Die Aufmachung widerspricht der tatsächlichen Zusammensetzung.

Fazit:

Der Hersteller sollte den Widerspruch zwischen Aufmachung und Zusammensetzung beseitigen.

Stellungnahme der Oettinger Brauerei GmbH, Oettingen

Kurzfassung:

Bei unserer „Oettinger Fassbrause Mango, Erfrischungsgetränk mit Mangogeschmack und gehopftem Gerstenmalz-Extrakt“ ist die in der Bezeichnung genannte Frucht geschmacksprägend. Obwohl der an Informationen interessierte Verbraucher die genaue Zusammensetzung dem Zutatenverzeichnis und der Produktbezeichnung eindeutig entnehmen kann, überprüfen wir, ob ggf. Änderungen erforderlich sein sollten.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de