Darum geht’s:
Der Produktname und die naturgetreue Abbildung von Trüffelscheiben weisen auf der Schauseite des Beutels auf Bestandteile des Trüffelpilzes als Zutat hin. Am unteren Rand des Beutels steht eine Produktbeschreibung „Diese feinen Bällchen mit dem knusprigen Mantel, der weichen Kartoffelfüllung und dem feinwürzigen Trüffelaroma veredeln als Beilage viele Gerichte“. Trüffel taucht in der Zutatenliste lediglich als natürliches Trüffelaroma (0,2 Prozent) auf.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschen dürfen, beispielsweise über Art, Identität und auch die Zusammensetzung.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Aus unserer Sicht ist es nachvollziehbar, dass Verbraucher durch die Hervorhebung von Trüffeln auf der Schauseite Trüffelscheiben oder -stücke erwarten. Auch die Markenbezeichnung „Deluxe“ weist auf ein Produkt von besonderer Qualität hin.
Fazit:
Der Anbieter sollte die Aufmachung der Schauseite ändern. Wenn keine Trüffelstücke oder -scheiben in der Rezeptur stecken, sollte er auch keine abbilden. Außerdem wäre ein Produktname verbraucherfreundlicher, der auf den ersten Blick klar stellt, dass es sich um Kartoffelbällchen mit Trüffelgeschmack handelt.