So haben Hersteller reagiert:

Butterfly – 440 Bio-Knäcke, ehemals 440 Bio-Roggen-Knäcke

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Hersteller nennt nun die Zutaten in korrekter Reihenfolge – Roggen wurde aus Produktnamen gestrichen
Geändert

„Das Produkt heißt "440 Bio-Roggen-Knäcke", aber die Zutatenliste lautet: (in der Reihenfolge!): Weizenmehl, Salz, Margarine, Bio-Backmittel, Roggenschrot, ... , Roggenmehl (als letztes). Wieso ist Weizenmehl der Hauptbestandteil, wenn es ein Roggenknäcke ist? Es fehlt die Prozentangabe. Salz als 2. Hauptbestandteil (wie viel Salz ist enthalten?).
Verbraucher aus Gießen vom 06.11.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Zusammenfassung:

Der Produktname „Bio-Roggen-Knäcke“ weist auf Roggen als die Getreideart mit dem mengenmäßig größten Anteil im Knäckebrot hin. Statt Roggen steht an erster Stelle jedoch Weizen, Roggenschrot an sechster und Roggenvollkornmehl erst an letzter Stelle.
Der Hersteller muss die Zutatenliste an die gesetzlichen Vorgaben anpassen, damit Verbraucher sich über die genaue Zusammensetzung des Knäckebrots informieren können. Darüber hinaus sollte die Bezeichnung des „Knäcke“ gemäß den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck nur „Roggen-Knäcke“ lauten, wenn der Getreideanteil aus mindestens 90 Prozent Roggen besteht.

Darum geht’s:

Die Bezeichnung des Produktes lautet „440 Bio-Roggen-Knäcke“ und ist mit Fettschrift auf der Packungsvorderseite aufgedruckt. Direkt darunter stehen in kleinerer Schrift in folgender Reihenfolge die Zutaten: Weizenmehl, Salz, Margarine, Bio-Backmittel, Hefe, Roggenschrot […] und als letzte Zutat Roggenvollkornmehl.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt für das Zutatenverzeichnis: Sämtliche Zutaten des Lebensmittels müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung gekennzeichnet werden. Zutaten unter zwei Prozent sind von der Regelung ausgenommen.

Wird Brot mit der Bezeichnung „Roggen-…“ in den Verkehr gebracht, soll dies laut den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck einen Roggenanteil von mindestens 90 Prozent bezogen auf den Getreideanteil zum Zeitpunkt der Zubereitung enthalten. Leitsätze sind jedoch nicht rechtsverbindlich.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Zutatenverzeichnis ist für Verbraucher eine wichtige Informationsquelle, da dies die genaue Zusammensetzung eines Lebensmittels beschreibt.

Das vorliegende Zutatenverzeichnis erfüllt die Vorgabe – Nennung der Zutaten in absteigender Reihenfolge – ganz offensichtlich nicht. Denn ein Brot, das an zweiter Stelle Salz enthält, wäre ungenießbar. „Roggen“ dagegen wird erst nach der Zutat Salz genannt, so dass das Zutatenverzeichnis „wahllos durcheinandergewürfelt“ erscheint.

Weizenmehl steht im Zutatenverzeichnis an erster Stelle. Bei einer korrekten Zutatenliste könnten Verbraucher daraus schließen, dass Weizen als Getreide überwiegt. Diese Vermutung stützt sich auch auf die helle Farbe des Knäckebrots (Oberfläche und Bruchfläche). Daher bestehen aus unserer Sicht berechtigte Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um ein Roggen-Knäckebrot mit überwiegendem Roggenanteil handelt. Es würde dann auch dunkler erscheinen und hätte eine eher graue Farbe.

Fazit:

Der Hersteller muss die Zutatenliste so gestalten, wie es die Verordnung vorsieht. Zusätzlich müssen die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Knäckebrots zusammenpassen und sollten den Leitsätzen entsprechen.

Stellungnahme der Butterfly – die Biobäckerei, Wiefelstede

Der Anbieter verzichtet nach Änderung des Produktes auf eine Stellungnahme.

Ergebnis

Seit Mai 2017 geht das Produkt mit geänderter Aufmachung in den Handel. Statt „Bio-Roggen-Knäcke“ heißt es jetzt „Bio-Knäcke“. Die prozentuale Mengenangabe in der Zutatenliste entfällt, da der Hersteller die Zutat „Roggen“ nicht mehr hervorhebt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de