So haben Hersteller reagiert:

Angebot foodspring Shape Shake auf foodspring.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Webseitenbetreiber entfernt nicht zugelassene Gesundheitsversprechen über eine Gewichtsabnahme
Geändert

Auf foodspring.de bietet der Betreiber unter anderem verschiedene Sorten des Proteindrinks „Shape Shake“ an. Der Produktname sowie mehrere Aussagen erwecken den Eindruck, der Drink helfe beim Abnehmen von Körpergewicht. Wodurch die Gewichtsreduktion erfolgen soll, erklärt der Hersteller jedoch nicht. Der Webseitenbetreiber sollte die Aussagen zum Einfluss auf das Körpergewicht so ändern, dass kein falscher Eindruck entsteht.

Darf man mit dem Begriff „shape“ werben und noch darunter schreiben: „der Shake für eine tolle Figur“. Das ist doch gegen die Health Claims Verordnung?!
Verbraucherin aus München vom 14.02.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Die Foodspring GmbH bietet unter anderem einen Proteindrink, „Shape Shake“, in verschiedenen Geschmacksrichtungen an. Den Shape Shake beschreibt der Anbieter mit „der Shake für eine tolle Figur“. Dadurch und mit den Aussagen

  • „Der Shape Shake eignet sich optimal als Eiweißshake zum Abnehmen“
  • „Spielend leicht Kalorien sparen“
  • „Der Shape Shake ist hervorragend geeignet für alle, die auf eine gewichtskontrollierende, kalorienarme Ernährung achten“ und
  • „Als Mahlzeitenergänzung eingesetzt, kann der Shape Shake durch seine geringe Energiebilanz helfen, die Gesamtkalorienmenge eine Tages zu reduzieren. Ein regelmäßiges Kaloriendefizit ist die Grundlage für Gewichtsabnahme …“

stellt der Anbieter eine Verbindung zwischen Körperform und -gewicht sowie dem beworbenen Produkt her. Die Verbraucherin hält die Aussagen für unzulässig.

Das ist geregelt:

Nach der Health-Claims-Verordnung dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf wissenschaftliche Nachweise stützen und vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden. Sie müssen zugelassen sein und in der Gemeinschaftsliste zugelassener Claims stehen. Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen von Lebensmitteln, die darauf hindeuten, dass ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitzt, sind solche gesundheitsbezogenen Angaben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Anbieter empfiehlt den Drink als Mahlzeitenergänzung. Dabei bleibt unklar, wie es durch die Ergänzung einer Mahlzeit, also durch die zusätzliche Aufnahme eines Lebensmittels, rechnerisch zu einem Kaloriendefizit kommen soll. Dazu fehlen klare Informationen auf der Website.

Zusätzlich bewirbt der Anbieter das enthaltene L-Carnitin mit „L-Carnitin spielt eine zentrale Rolle für den Transport von Nahrungsfetten in die Zellkraftwerke, den Mitochondrien. Hier werden Nahrungsfette überwiegend als Energieträger verwendet und stehen so für das körperliche Training als zusätzlicher Brennstoff zur Verfügung.“ Für L-Carnitin gibt es jedoch keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe nach der HCVO.

Darüber hinaus sind der Verbraucherzentrale weitere Hinweise aufgefallen, die unserer Auffassung nach ebenfalls nicht als gesundheitsbezogene Angaben zugelassen sind.

Fazit:

Die foodspring GmbH sollte auf ihren Interseiten die Aussagen zur Gewichtsreduktion durch Aufnahme des Drinks so ändern, dass kein falscher Eindruck entsteht.

Stellungnahme der Foodspring.de GmbH, Berlin

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 29.05.2019 liegt keine Antwort vor.

Ergebnis

Bei der Überprüfung des Angebotes auf foodspring.de durch die Verbraucherzentrale am 26.06. und 27.09.2019 waren die Aussagen zur Gewichtsreduktion entfernt oder geändert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de