Zählt die Käserinde zum Nettogewicht?
Frage
Ich möchte gerne wissen, ob man die Käserinde beim Kauf mitbezahlen muss. Wenn ich darum bitte, diese abzuschneiden, wird das zwar großzügig gemacht, aber erst nach dem Wiegen. Dürfen Anbieter die Rinde mitwiegen und zur Nettofüllmenge zählen?
Verbraucher:in aus Fürth vom 18.10.2025
Antwort
Das kommt darauf an, ob die Rinde essbar ist. Bei einer künstlichen Rinde, beispielsweise aus Plastik, ist das aus Sicht von Lebensmittelklarheit nicht zulässig. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zählen nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Verpackung und nicht zur Füllmenge. Dasselbe dürfte aus unserer Sicht für nicht essbare Käserinde gelten.
Früher zählten nicht essbare Teile wie Käserinden, Wurstabbinder und Schaschlikspieße zum Nettogewicht.
Seit Inkrafttreten der neuen Fertigpackungsverordnung im Jahr 2020 unterscheiden die Eichbehörden zwischen:
- natürlich gewachsenen, nicht essbaren Bestandteilen von Lebensmitteln auf der einen Seite, zum Beispiel Kernen, Knochen oder Schalen, und
- künstlich hinzugefügten Teilen wie Wurstabbindern, Spießen und künstlichen Käserinden auf der anderen Seite.
Während die natürlichen, nicht essbaren Bestandteile zum Nettogewicht zählen, sollten die hinzugefügten Teile, beispielsweise künstliche Hüllen und Rinden, vom Nettogewicht abgezogen werden. Die Behörden hatten unter anderem einem Wursthersteller verboten, nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge zu zählen.
Diese Sichtweise wurde von einigen Lebensmittelrechtsexperten kritisiert. Das Hauptargument war, dass die hinzugefügten Teile in vielen Fällen gar nicht vom Lebensmittel zu trennen sind und eine Ermittlung des Gewichts praktisch unmöglich ist. Ein Wursthersteller hatte daher gegen das Vorgehen der Eichämter geklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mai 2025 in diesem Fall abschließend entschieden, dass Wurstclipse und nicht essbare Wursthüllen bei verpackten Lebensmitteln zur Verpackung gehören. Ihr Gewicht darf daher nicht zur Nettofüllmenge gezählt werden.
Anders dürfte es bei natürlich gewachsenen essbaren Käserinden sein. Sie zählen nach wie vor zur Nettofüllmenge.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Urteil nachvollziehbar und verbraucherfreundlich. Verbraucher:innen möchten das Nettogewicht des verzehrbaren Lebensmittels erfahren und nicht für künstlich hinzugefügte Teile wie Wurstclipse oder -hüllen bezahlen. Nach unserer Rechtsauffassung müsste dasselbe auch für nicht essbare Käserinde gelten.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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