Fragen & Antworten

Zählt die Käserinde zum Nettogewicht?

Teasertitel
Zählt die Käserinde zum Nettogewicht?

Frage 

Die Kunststoffbeschichtung von Käse muss entfernt werden, da sie nicht zum Verzehr geeignet ist. Meiner Ansicht nach ist alles, was man nicht essen kann, als Verpackung anzusehen und dürfte nicht beim Gewicht des Inhalts mitgerechnet werden.

Wie sind die Vorgaben?

Bei einer Dose gibt es auch ein Nettogewicht. Warum gibt es das bei anderen Verpackungsarten nicht? Die Hersteller verkaufen so auf das Jahr gesehen tonnenweise Beschichtung zum Preis des Käses mit.

Antwort

Nach Ansicht der Eichbehörden zählen künstliche Käserinden nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels. Anbieter müssen demnach das Gewicht der Rinde abziehen. Das Vorgehen der Eichämter wird durch ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Münster gestützt. 

Laut einer Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen zählten nicht essbare Teile wie Käserinden, Wurstabbinder und Schaschlikspieße in der Vergangenheit zum Nettogewicht. Die Richtlinie sollte den bundesweit einheitlichen Vollzug des Eich- und Fertigpackungsrechts sicherstellen. 

Seit Inkrafttreten der neuen Fertigpackungsverordnung im Jahr 2020 wenden die Eichbehörden die Richtlinie nicht mehr an, sondern stützen sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung, die von der „Nettofüllmenge des Lebensmittels“ spricht. 

Seitdem unterscheiden die Eichbehörden zwischen natürlich gewachsenen, nicht essbaren Bestandteilen von Lebensmitteln auf der einen Seite, zum Beispiel Kernen, Knochen oder Schalen, und künstlich hinzugefügten Teilen wie Wurstabbindern, Spießen und künstlichen Käserinden auf der anderen Seite. Während die natürlichen nicht essbaren Bestandteile zum Nettogewicht zählen, sollten die hinzugefügten Teile nach Auffassung der Eichämter vom Nettogewicht abgezogen werden. 

Diese Auffassung wird von einigen Lebensmittelrechtsexperten kritisiert. Das Hauptargument ist, dass die hinzugefügten Teile in vielen Fällen gar nicht vom Lebensmittel zu trennen sind und eine Ermittlung des Gewichts, beispielsweise der Käserinde, praktisch unmöglich ist. Ein weiteres Argument ist, dass die Käserinde, selbst wenn sie nicht verzehrbar ist, bei vielen Sorten maßgeblich zum typischen Geschmack und Geruch beiträgt, so dass eine Trennung zwischen Käse und Rinde auch aus diesem Grund ausscheidet. 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.03.2023 gibt allerdings dem Vorgehen der Eichämter recht. In dem betreffenden Fall ging es um nicht essbare Wursthüllen und Wurstclipse, die ein Hersteller dem Nettogewicht zugerechnet hatte. Dieses Vorgehen sah das Gericht als unzulässig an. Die Anwendung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung sei zwingend. Der Verordnung zufolge seien nicht essbare Wurstclipse und Wursthüllen nicht dem Nettogewicht zuzurechnen.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Vorgehen der Eichämter nachvollziehbar und verbraucherfreundlich. Verbraucher:innen möchten das Nettogewicht des verzehrbaren Lebensmittels erfahren und nicht für künstlich hinzugefügte Teile wie Käserinden oder Schaschlikspieße bezahlen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Durchschnitt: 4.8 (13 Stimmen)