Urteil: Sägemehl ist keine zulässige Lebensmittelzutat
Ein Anbieter aus Baden-Württemberg muss seine „Sägemehlkekse“ vom Markt nehmen. Seit rund 20 Jahren hatte er das Gebäck mit echtem Sägemehl in seinem Online-Shop vertrieben. Das Sägemehl war ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Warum die Lebensmittelüberwachung erst 13 Jahre später reagierte, bleibt unklar.
„Mikrobiologisch einwandfrei“ reicht als Lebensmittelzutat nicht aus
Bereits im Jahr 2004 hatte sich der Anbieter, ein Naturwarenhändler aus Karlsruhe, bei der Stadt Karlsruhe erkundigt, welche Vorschriften er beachten müsse, um Vollwert-Kekse, die auch Sägemehl enthielten, zu vertreiben. Eine Antwort habe er nicht erhalten. Das Produkt sei nie beanstandet worden. Diese nahm jedoch erst im Jahr 2017 eine Probe, untersuchte die Kekse und untersagte anschließend den weiteren Verkauf. Daraufhin zog der Anbieter vor Gericht. Unter anderem argumentierte er, dass er ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl verwende. Es handele sich dabei um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht. Es untersagte den weiteren Verkauf, weil es sich bei den Keksen nicht um sichere Lebensmittel handele. So sei das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Das Gericht sah das vom Kläger verwendete Sägemehl als neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung an. Auch die Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre belegt nach Ansicht des Gerichts keine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2020, Az. 3 K 2148/19
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Isabella von Luxburg,
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