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OLG Köln: „MenoGlück“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe

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OLG Köln: „MenoGlück“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einem Hersteller verboten, sein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „MenoGlück“ anzubieten. Dem Gericht zufolge handelt es sich bei der Bezeichnung um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Da der Angabe keine zugelassene spezifische Angabe beigefügt war, darf die Firma die Bezeichnung nicht mehr verwenden. Das OLG bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.  

Die betroffene Firma bietet in ihrem Online-Shop verschiedene Nahrungsergänzungsmittel an, darunter auch das Produkt „MenoGlück“. Das Mittel enthält verschiedene Pflanzenextrakte sowie B-Vitamine, darunter auch Vitamin B6. Im Online-Shop warb das Unternehmen unter anderem mit Aussagen wie „zur Regulierung der Hormontätigkeit“ und „fühle dich wohl während deiner Wechseljahre“. Neben den Angaben fand sich ein Sternchenhinweis, der auf den zugelassenen Claim „Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“ verwies. 

Konkurrierende Firma ging vor Gericht 

Eine Konkurrentin, die ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel sowie Naturheilmittel anbietet, hatte zunächst beim Landgericht Köln ein Eilverfahren gegen die Firma geführt. Sie war der Ansicht, die Aussagen seien unzulässig und verstießen sowohl gegen das Heilmittelwerbegesetz als auch gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO). 

Die betroffene Firma wiederum vertrat die Ansicht, die kritisierten Aussagen seien durch die beigefügte Angabe „Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei“ ausreichend belegt. 

Gericht: „MenoGlück“ verspricht mehr als der zugelassene Claim

Bereits das Landgericht Köln war zu dem Schluss gekommen, dass der Produktname „MenoGlück“ gesundheitsbezogen sei und nicht dem zugelassenen Claim entspricht. Sie verbot der Herstellerfirma, das Mittel weiterhin unter dem Namen „MenoGlück“ anzubieten. Gegen dieses Urteil hatte das Unternehmen Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht bestätigte aber die Auffassung des Landgerichts. „MenoGlück“ sei keine reine „blumige Anpreisung“, sondern eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Der Name erwecke den Eindruck, das Mittel lindere die Beschwerden in den Wechseljahren nicht nur, sondern optimiere die Wechseljahre sogar. Damit gehe die Aussage der Bezeichnung über den beigefügten Claim zu B6 hinaus. Er verspricht nur einen Beitrag zur Regulierung der Hormontätigkeit. Dasselbe gelte für die weiteren kritisierten Aussagen.

Weiter führte das Gericht aus, dass sich die kritisierten Aussagen jeweils auf das gesamte Produkt bezögen. Sie vermittelten damit den Eindruck, das gesamte Produkt aus 18 Inhaltsstoffen habe die versprochene Wirkung. Der beigefügte Claim hingegen bezieht sich ausschließlich auf Vitamin B6.     

Quellen: Marburger Briefe, Ausgabe 06/2026 / Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.01.2026, Az. I-6 U 78/25. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
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