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Gericht verbietet überzogene Gesundheitsversprechen für Spermidin

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Gericht verbietet überzogene Gesundheitsversprechen für Spermidin

Das Landgericht Itzehoe hat der BlueBioTech International GmbH verboten, ihr Nahrungsergänzungsmittel „Spermidine L Vital“ mit Aussagen wie „hält jung“, „stärkt das Herz“ oder „mindert Haarausfall“ zu bewerben. Die Aussagen standen unter anderem in einer Werbung in einer Frauenzeitschrift. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. 

Eine Verbraucherin hatte die Anzeige in der Frauenzeitschrift entdeckt und sich über die vollmundigen Gesundheitsaussagen gewundert. Unter anderem versprach der Anbieter einen „grandiosen Anti-Aging-Effekt“ und „verlängert das Lebens über 5 Jahre“. Die Verbraucherin empfand die Aussagen als übertrieben und meldete die Werbung bei Lebensmittelklarheit. Das Expert:innen-Team schätzte die Werbung ebenfalls als täuschend ein und leitete den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weiter, der die Firma daraufhin abmahnte. 

Für Spermidin ist keine gesundheitsbezogene Aussage zugelassen

Da die BlueBioTech International GmbH die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv Klage gegen das Unternehmen ein. Er sah einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und argumentierte, dass für Spermidin keine gesundheitsbezogenen Aussagen (Claims) zugelassen seien. 

Der Hersteller hingegen behauptete, Spermidin sei ein Botanical, also ein Pflanzenstoff. Gesundheitswerbung für Botanicals sei derzeit nicht verboten. 

Für Pflanzenstoffe gilt rechtlich derzeit noch eine Übergangsregelung. Anbieter dürfen diese Stoffe mit beantragten Aussagen bewerben, wenn sie die grundsätzlichen Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung einhalten. Die Aussagen müssen dafür noch nicht zugelassen sein. Die Anbieter müssen aber beispielsweise wissenschaftliche Nachweise für die beantragten Behauptungen vorlegen. 

Spermidin ist eine Substanz, die von Natur aus sowohl im menschlichen Körper als auch in Lebensmitteln wie Weizenkeimen vorkommt. Hochdosiert werden dem Stoff verschiedene Anti-Aging-Effekte zugeschrieben. Seit einigen Jahren sind verschiedene spermidinhaltige Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt. Sie werden beispielsweise aus Weizenkeimen hergestellt. Ein Nutzen durch die Einnahme spermidinhaltiger Nahrungsergänzungsmittel konnte bisher in keiner Studie an (gesunden) Menschen belegt werden.

Gericht: Auch für Botanicals gilt die Health-Claims-Verordnung

Mit dem aktuellen Urteil hat das Landgericht Itzehoe dem Verbraucherzentrale Bundesverband in vollem Umfang recht gegeben. Es bezog in seine Begründung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 ein. Dieses hatte bestätigt, dass gesundheitsbezogene Angaben für Botanicals nur dann zulässig sind, wenn ihnen ein zugelassener Claim beigefügt wurde oder wenn ein entsprechender Claim beantragt, aber noch nicht bewertet wurde. Das hatte der Anbieter in der strittigen Werbung nicht getan.  

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19.12.2025, Az 6 O 161/24 
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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