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EuGH-Urteil: Nährwertangaben müssen vergleichbar sein

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EuGH-Urteil: Nährwertangaben müssen vergleichbar sein

Nährwertangaben auf Lebensmitteln müssen leicht verständlich und vergleichbar sein. Sie dürfen sich nicht auf eine beispielhafte Zubereitung des Lebensmittels beziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Dr. Oetker hatte die Nährwertangaben seines „Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks“ nach Auffassung des vzbv „schöngerechnet“.

Müsli wirkt kalorienärmer als es ist

Nach der Beschwerde eines Verbrauchers bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Dr. Oetker geklagt, da das Unternehmen nach Ansicht des vzbv die Nährwertangaben des Müslis unzulässig „schöngerechnet“ habe. Zusätzlich zur Nährwerttabelle auf der Rückseite hatte Dr. Oetker einen Teil der Nährwerte auf der Schauseite wiederholt. Diese Angaben hatte er auf eine Portion Müsli von 40 Gramm plus 60 Gramm fettarme Milch bezogen, nicht auf 100 Gramm des Müslis. Die Mini-Portion aus Müsli und Milch enthielt somit nur 208 Kilokalorien und 13 Gramm Zucker, während die Müslimischung tatsächlich 448 Kilokalorien und 26 Gramm Zucker enthielt – also mehr als doppelt so viel. Nach Ansicht des vzbv verstößt diese Art der Nährwertkennzeichnung gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 

Nachdem das Landgericht Bielefeld dem vzbv zunächst recht gegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz die Klage ab. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof eine Grundsatzfrage vorlegte: Dieser sollte entscheiden, in welchen Fällen sich die Nährwertangaben auf das zubereitete Lebensmittel beziehen dürfen.  

Der EuGH entschied nun, dass die Möglichkeit, Nährwerte auf das zubereitete Lebensmittel zu beziehen, nur dann zulässig sei, wenn es zwingend zubereitet werden müsse und die Zubereitungsweise auch vorgegeben sei. Im Falle des Müslis sei es aber so, dass es auf unterschiedliche Arten zubereitet werde könne und sogar ein Verzehr ohne Zubereitung möglich sei. Der Bezug der Nährwerte auf eine beispielhafte Zubereitung sei damit unzulässig. 

Nährwerte auf Lebensmitteln müssen vergleichbar sein

Die Nährwertkennzeichnung auf Lebensmitteln unterliegt strengen Regeln. Auch wer die Angaben auf der Vorderseite wiederholt, muss dabei die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung einhalten. Unter anderem darf die Herstellerfirma – mit Ausnahme der Kalorien – keine einzelnen Nährwerte wiederholen. Zudem ist ein Bezug der Nährwerte auf eine Portion nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Damit soll eine Vergleichbarkeit von Angaben zwischen verschiedenen Lebensmitteln sichergestellt werden. 

Der vzbv begrüßte das Grundsatzurteil. Damit habe der Europäische Gerichtshof der Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil mache den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit. Ziel müsse es sein, dass vergleichbare Kalorienangaben auf Produktverpackungen stehen.

Nach der Grundsatzentscheidung geht der Fall nun wieder an den Bundesgerichtshof. Das endgültige Urteil steht noch aus. 
    

Quelle: „EuGH-Urteil: Kalorienangaben müssen vergleichbar sein“, Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 11.11.2021 
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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