Leichte Sprache

Augen auf beim Online-Kauf!

Teasertitel
Augen auf beim Online-Kauf!

Seit Corona kaufen viele Menschen im Internet ein.

Auch Lebensmittel.

Man sagt: im Internet einkaufen.

Oder: online einkaufen.

 

Es gibt Vorschriften für den Online-Verkauf von Lebensmitteln.

Zum Beispiel müssen bestimmte Angaben gemacht werden.

 

Online-Verkäufer:innen müssen informieren

 

Wie in einem Super-Markt sind viele Angaben Pflicht.

Die folgenden Angaben müssen im Online-Shop gemacht werden:

  • Bezeichnung vom Lebensmittel

    Die Bezeichnung informiert:

    Was ist das für ein Lebensmittel?

    Zum Beispiel Müsli.
     
  • Zutaten-Liste

    In der Zutaten-Liste müssen alle Zutaten stehen.

    Die Reihen-Folge ist so:

    Zuerst die Zutat, die am meisten enthalten ist.

    Am Ende die Zutat, die am wenigsten enthalten ist.
     
  • Hinweis auf Allergene

    Manche Menschen sind allergisch auf bestimmte Lebensmittel.

    Oder sie haben eine Lebensmittel-Unverträglichkeit.

    Die Angabe von Allergenen ist im Online-Shop Plicht.

    Ein Allergen ist ein Inhalts-Stoff.

    Bei manchen Menschen führt der Stoff zu einer Allergie.

    Oder zu einer Lebensmittel-Unverträglichkeit.
     
  • Menge von bestimmten Zutaten

    Wenn im Online-Shop bestimmte Zutaten besonders hervorgehoben werden:

    Dann muss die Menge von diesen Zutaten genau angegeben werden.

    Zum Beispiel:

    Beim Nuss-Müsli muss die Menge an Nüssen angegeben werden.
     
  • Füll-Menge

    Das ist die Mengen-Angabe in Gramm.

    Oder in Milli-Litern.
     
  • Besondere Anweisungen für die Aufbewahrung

    Zum Beispiel steht auf der Flasche mit Oliven-Öl:

    Vor Sonne schützen.

    Diese Angabe muss auch im Online-Shop stehen.
     
  • Name vom Hersteller

    Oder vom Verkäufer.

    Und die Adresse.
     
  • Ursprungs-Land oder

    Herkunfts-Ort

    Bei diesen Lebensmitteln muss die Information auch im Online-Shop stehen:

    Bei unverarbeitetem Fleisch.

    Und bei Obst.

    Und bei Gemüse.
     
  • Gebrauchs-Anleitung

    Nur wenn man für das Lebensmittel eine Gebrauchs-Anleitung braucht:

    Dann muss sie auf der Verpackung stehen.

    Und im Online-Shop.

    Zum Beispiel bei einer Back-Mischung für einen Kuchen.
     
  • Alkohol-Gehalt

    Für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol gilt:

    Der Alkohol-Gehalt muss im Online-Shop angegeben werden.
     
  • Nährwert-Tabelle

    Zu den Nährwerten zählen zum Beispiel Kalorien.

    Und Fett.

    Und Salz.

    Und Zucker. 

Bei bestimmten Lebensmitteln müssen die Verkäufer im Online-Shop noch weitere Informationen schreiben.

Zum Beispiel:

  • unter Schutz-Atmosphäre verpackt
  • mit Süßungs-Mitteln
  • erhöhter Koffein-Gehalt
  • mit Farb-Stoff
  • mit Konservierungs-Stoff
  • mit Anti-Oxidations-Mittel
  • mit Geschmacks-Verstärker
  • geschwefelt

Im Internet muss auch der Grund-Preis angegeben werden.

Der Grund-Preis ist der Preis pro 100 Gramm.

Oder pro 100 Milli-Liter.

Mit dem Grund-Preis kann man den Preis von Lebensmitteln gut vergleichen.

Verbraucher:innen sollen die Informationen vor der Bestellung erhalten.

Wie im Super-Markt.

 

Einzige Ausnahme:
 

Das Mindest-Haltbarkeits-Datum.

Verbraucher:innen sehen es meist erst bei der Lieferung.

 

Gekauft ist gekauft

 

Manchmal merkt ein Verbraucher erst bei der Lieferung:

Das Lebensmittel enthält Sellerie.

Aber er verträgt Sellerie nicht.

 

Oder das Lebensmittel enthält Schweine-Fleisch.

Aber er möchte kein Schweine-Fleisch essen.

 

Deshalb ist es wichtig:

  • Verkäufer:innen müssen alle Informationen vor dem Kauf zur Verfügung stellen.
  • Verbraucher:innen müssen alle Informationen gut durchlesen.

Denn frische Lebensmittel können nicht zurück-gegeben werden.

Das heißt:

Gekauft ist gekauft.

 

In den Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen steht mehr dazu.

Die Abkürzung lautet so: AGB.

Manchmal bedeutet die Lieferung noch nicht:

Das Lebensmittel wurde gekauft.

Manchmal können Verbraucher:innen bei der Lieferung noch sagen:

Ich möchte das Lebensmittel doch nicht.

 

Werbung mit der Gesundheit – auch online nicht erlaubt

 

Manche Hersteller werben damit, dass ihre Lebensmittel besonders gesund sind.

Vor allem bei Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln.

Zum Beispiel bei Vitamin-Tabletten.

Oder bei Knoblauch-Pillen.

 

Aber Hersteller dürfen nicht einfach Werbung mit der Gesundheit machen.

Sie müssen sich bei Gesundheits-Themen an die Health-Claims-Verordnung halten.

Health-Claims spricht man so aus Hels Kleims.

Health bedeutet Gesundheit.

Claims bedeutet Versprechen.

Gesundheits-Versprechen auf Lebensmitteln sind verboten.

Zum Beispiel darf auf einer Verpackung nicht stehen:

Wenn Sie dieses Lebensmittel essen.

Dann bleiben Ihre Knochen gesund.

Es gibt Ausnahmen.

Einige Aussagen sind erlaubt.

Welche?

Das steht in der Health-Claims-Verordnung.

 

Hersteller dürfen nur bestimmte Aussagen zur Gesundheit machen.

Auch im Internet müssen sich Hersteller an diese Regeln halten.

 

Eine Untersuchung von 1.100 Online-Shops hat gezeigt:

Viele Anbieter werben bei Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln mit verbotenen Versprechen.

Außerdem hat sich gezeigt:

Im Internet werden viele Nahrungs-Ergänzungsmittel mit verbotenen Zutaten angeboten.

Und es werden auch viele neu-artige Lebensmittel mit verbotenen Zutaten angeboten. 

Meinung von der Verbraucher-Zentrale

 

Die Kennzeichnung im Internet hat sich verbessert.

 

Die EU-Kommission hat aber herausgefunden:

Verbraucher:innen sollten im Internet trotzdem genau hinschauen.

Vor allem bei:

  • neu-artigen Lebensmitteln
  • Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln

 

Die Verbraucher-Zentralen fordern außerdem:

Die Behörden sollen alle Nahrungs-Ergänzungsmittel genau überprüfen.

Und erst dann sollen die Behörden den Verkauf erlauben.

Wichtig ist vor allem:

 

  • Ist das Nahrungs-Ergänzungs-Mittel für die Gesundheit sicher?
  • Wurde das Nahrungs-Ergänzungs-Mittel richtig gekennzeichnet?
  • Die Behörden sollen eine Liste erstellen.
  • In der Liste sollen alle erlaubten Pflanzen stehen.
  • Diese erlaubten Pflanzen dürfen für Nahrungs-Ergänzungs-Mittel verwendet werden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/