Fragen & Antworten

Zuckerfreie Lebensmittel mit Zuckeraustauschstoffen

Teasertitel
Zuckerfreie Lebensmittel mit Zuckeraustauschstoffen

Frage

Meiner Meinung nach ist es ein Unding, dass Lebensmittel mit "zuckerfrei" werben dürfen, dafür aber höchst umstrittene Zuckerersatzstoffe enthalten! Gibt es inzwischen Bestrebungen den Aufdruck "zuckerfrei" auf Lebensmitteln (z.B. Müsliriegeln, Bonbons) zu verbieten?

Der Aufdruck "zuckerfrei" müsste in diesen Fällen amtlich verboten sein oder durch "enthält Zuckerersatzstoffe" ersetzt werden!!

Antwort

Die Angabe „zuckerfrei“ auf Lebensmitteln ist rechtlich klar geregelt. Sie ist zulässig, wenn das Produkt maximal 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder pro 100 Milliliter enthält. Lebensmittel, die mit Süßstoffen oder Zuckeraustauschstoffen gesüßt wurden, müssen den Hinweis „mit Süßungsmitteln“ tragen. Dieser Hinweis muss bei der Bezeichnung stehen. Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit sollte der Hinweis aber zusätzlich neben Angaben wie „zuckerfrei“ stehen.

Für welche Lebensmittel die Angabe „zuckerfrei“ zulässig ist, regelt die Health-Claims-Verordnung . Die Produkte, die so beworben werden, dürfen nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder – bei flüssigen Lebensmitteln – pro 100 Milliliter enthalten. Als „Zucker“ gelten alle Einfach- und Zweifachzucker (Mono- und Disaccharide), unabhängig davon, ob sie dem Lebensmittel zugesetzt wurden oder von Natur aus enthalten sind. Als „Zucker“ zählen neben dem Haushaltszucker Saccharose beispielsweise Traubenzucker (Glukose), Fruchtzucker (Fruktose) und Milchzucker (Laktose) sowie weitere Zuckerarten. Weder Zuckeraustauschstoffe wie Xylit und Sorbit noch Süßstoffe wie Aspartam zählen als „Zucker“. Sie zählen zu den Zusatzstoffen und werden unter dem Begriff „Süßungsmittel“ zusammengefasst.

Wird ein Lebensmittel mit Süßungsmitteln gesüßt, muss es den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ tragen. Verwenden Hersteller sowohl Zucker als auch Süßungsmittel zum Süßen, muss der Hinweis „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ auf dem Etikett stehen. Beide Hinweise sind in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels aufzudrucken. Da die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung häufig nur klein gedruckt auf der Rückseite der Verpackung steht, ist auch der Hinweis manchmal leicht zu übersehen. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ zusätzlich neben Angaben wie „zuckerfrei“ zu finden sein, am besten ergänzt durch die Bezeichnung des Süßungsmittels.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Durchschnitt: 4 (4 Stimmen)

Neuen Kommentar hinzufügen

Restricted HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type='1 A I'> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id='jump-*'> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.