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Schriftgröße der Füllmenge bei Trockenprodukten

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Schriftgröße der Füllmenge bei Trockenprodukten

Frage

Die vorgegebenen Schriftgrößen der Nettofüllmengen sind mir bekannt. Was ist aber bei einer Verpackung, deren trockener Inhalt (Soßenpulver) aufgegossen zwei Liter ergibt? Muss dann die Füllmenge in sechs Millimeter Buchstabengröße aufgedruckt werden? Bei einem von mir gekauften Produkt ist keine Grammangabe für die trockene Menge angegeben. Ist das ok so?

Antwort

Bei konzentrierten Brühen, Soßen und Suppen muss die Füllmenge des verzehrfertigen Produkts in Volumen gekennzeichnet werden. Die zusätzliche Kennzeichnung des trockenen Pulvers vor der Zubereitung ist nicht vorgeschrieben, wird aber in der Praxis von vielen Herstellerfirmen praktiziert.   
Die Schriftgröße der Füllmenge ist in der Fertigpackungsverordnung geregelt. Sie hängt vom Inhalt ab. Je größer der Packungsinhalt, desto größer muss auch die Schriftgröße für die Füllmengenangabe sein:

Füllmenge in Millilitern oder Gramm

Schriftgröße in Millimetern

5 - 50

2

> 50 - 200

3

> 200 - 1000

4

> 1000

6

Nach Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit müsste in dem von Ihnen genannten Beispiel die Füllmenge also mit zwei Litern angegeben sein, und zwar in einer Schriftgröße von mindestens sechs Millimetern. Eine Ausnahmeregelung für bestimmte Füllmengenangabe enthält die Fertigpackungs-Verordnung nicht.

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Christian Steiner
17.05.2022 - 11:04

Liebes Team von Lebensmittelklarheit,

ich kann mich dem Kommentar von Herrn Dr. Weck nur anschließen. Ihre Auffassung, wonach die Menge der aus einem Pulver hergestellten verzehrfertigen Zubereitung als "Füllmenge" anzusehen ist, ist klar falsch und gegen das Gesetz. So heißt es in § 43 Abs. 3 MessEG:

"Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll."

Es kommt eindeutig auf den INHALT DER PACKUNG an und nicht auf das, was man daraus machen kann. Dies ist auch logisch, weil die Mindestgröße der Zahlenangabe mit der Füllmenge und somit der Größe der Verpackung ansteigt. D. h. auf einer großen Verpackung muss die Zahlenangabe größer sein, damit man sie leichter findet. Warum sollte auf einer Mini-Soßenpulverpackung eine Riesen-Mengenangabe erfolgen?

Leider muss ich feststellen, dass Sie in der letzten Zeit immer seltener auf Kommentare eingehen bzw. keine Fehler mehr zugeben. So habe ich Kommentare zu den Fragen "Herkunft der Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung" und "Hinweis 'Kann Nüsse enthalten'" geschrieben, die Sie gar nicht erst veröffentlicht haben. Diese Ignoranz gegenüber Hinweisen aus der Bevölkerung erklärt die in letzter Zeit abnehmende Qualität der Beiträge.

Mal sehen, ob Sie diesen Kommentar veröffentlichen oder wieder ignorieren.

Herzlichst,
Ihr Christian Steiner

Redaktion Lebensmittelklarheit
19.05.2022 - 11:39

Wie aus den Kommentaren hervorgeht, kann es zu Rechtsvorschriften unterschiedliche juristische Auffassungen geben. Wir haben unsere Rechtsauffassung nachvollziehbar begründet. Solange es noch keine Gerichtsentscheidung zu dem Sachverhalt gibt, machen Hersteller mit der in der Fertigpackungsverordnung festgelegten Schriftgröße zumindest nichts falsch. Für Verbraucher:innen ist eine schnell auffindbare Füllmengenangabe vorteilhaft. 
Ihren Kommentar zu „Herkunft von Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung“ haben wir übrigens nicht erhalten. Zu Ihrem Kommentar zu „Hinweis ‚Kann Nüsse enthalten‘“ haben wir Ihnen persönlich geantwortet.
 

Kulinaria Deutschland e.V.
16.03.2022 - 17:32

Diese Einschätzung der Verbraucherzentrale ist unzutreffend, da sie mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Fertigpackungsverordnung (FPV) nicht vereinbar ist. Die dort geregelten Mindestschriftgrößen sind nicht auf Produkte anzuwenden, die nach ihrer Ergiebigkeit gekennzeichnet sind:

Die linke Spalte der Tabelle bezieht sich ausdrücklich auf die (Nenn)Füllmenge des betreffenden Produkts in g oder ml. Hier geht es aber um eine Fertigpackungen, die gerade nicht mit der Füllmenge, sondern mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung gekennzeichnet sind. Dies ist schon begrifflich keine Füllmengenangabe im Sinne der FPV. Der Begriff „Füllmenge“ meint die tatsächliche Füllmenge, die wirklich in der Packung enthalten ist (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 115, § 6, Rn. 26). Die Angabe der Ergiebigkeit ist erkennbar keine Angabe der (Nenn)Füllmenge i.S.d. FPV. Die freiwillige zusätzliche Angabe des Füllgewichts ist irrelevant; sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann auch keine Rechtsfolgen hinsichtlich ihrer Schriftgröße auslösen.

Diese Auffassung wird auch in der lebensmittelrechtlichen Literatur bestätigt: So heißt es im Kommentar Fertigpackungsrecht (Hrsg. Strecker) zu § 20 Fertigpackungsverordnung: "Andere Zahlenangaben, die von der FPV gefordert werden, wie z.B. die Grundpreise nach § 12 unterliegen nicht § 20 und sind an dessen Schriftgröße nicht gebunden. Die Schriftgrößen gelten ebenfalls nicht für […] die Angaben anderer Größenwerte wie die Zubereitungsmenge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 sowie § 14 Nr. 6 oder Mehlmenge für Teig (§ 7 Abs. 2 Nr. 4)."

Sinn und Zweck des Schriftgrößenerfordernisses ist es, die für den Verbraucher wichtige Füllmengenangabe in Relation zur Größe der Fertigpackung zu setzen. Anders ausgedrückt: Bei einem verhältnismäßig großen Gebinde soll dem Verbraucher die Suche nach der Füllmengenangabe erleichtert werden, indem hierfür eine entsprechend große Schriftgröße vorgeschrieben wird. Es liegt auf der Hand, dass diese Zielsetzung bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen oder Soßen nicht greift, da es sich aufgrund der Konzentration um vergleichsweise kleine Gebinde handelt, von deren Größe nicht auf das Volumen des verzehrfertigen Erzeugnisses geschlossen werden kann (man denke an ein Päckchen mit Brühwürfeln - welchen Sinn hätte hier die Schriftgröße 6mm?).

Die Verbraucherzentrale sollte ihre Stellungnahme entsprechend korrigieren.

Markus Weck
Kulinaria Deutschland e.V.

Redaktion Lebensmittelklarheit
11.05.2022 - 16:00

Danke für die Rückmeldung. Sie macht deutlich, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema gibt. Wir haben im Artikel ergänzt, dass es sich um unsere Auffassung handelt.

Aufgrund Ihres Kommentars haben wir den Wortlaut der Verordnung und die Fachliteratur dazu nochmal gründlich geprüft.

Die Fertigpackungsverordnung verlangt, dass die „Zahlenangaben der Nennfüllmenge“, soweit in der Verordnung nicht anders geregelt, mindestens die in der Tabelle genannten Schriftgrößen haben müssen.

Die Vorgabe, Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen oder Brühen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter zu kennzeichnen, steht in der Verordnung unter  „Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung“.

Insofern handelt es sich hier unserer Auffassung nach um eine Zahlenangabe der (Nenn)Füllmenge im oben genannten Sinne, die die Mindestschriftgröße erfüllen muss.

Eine Ausnahmeregelung für die Schriftgröße der Füllmengenkennzeichnung von konzentrierten Suppen und Soßen enthält die Verordnung nicht.

Es mag zwar sinnvoll sein, bei einer kleinen Verpackung mit stark konzentriertem Inhalte keine große Füllmengenangabe zu fordern. Wir können dies dem Rechtstext jedoch nicht entnehmen.

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