Rinderbraten aus Stücken
Frage
In meiner Kantine hängen eine Speisekarte und eine (*)-Liste mit Hinweisen aus. Darf auf der Karte „Rinderbraten*“ stehen und in der Hinweis-Liste "*in Stücken zusammengefügt"?
Antwort
Die Bezeichnung „Rinderbraten“ ist rechtlich nicht geschützt. Ist der Hinweis „in Stücken zusammengefügt“ in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung zu finden, wäre die Kennzeichnung aus Sicht von Lebensmittelklarheit zulässig. Genaugenommen müsste der Hinweis lauten: „aus Fleischstücken zusammengefügt“. Er darf zudem nicht „versteckt“ sein.
Der Begriff „Rinderbraten“ ist in keiner Verordnung definiert, aber in den „Leitsätzen für Fleischerzeugnisse“ beschrieben. Demnach ist ein Rinderbraten ein zum Braten geeignetes, in natürlichem Zusammenhang belassenes, bratfertig zugeschnittenes Fleischteil aus Rindfleisch.
Der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ ist laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschrieben, wenn Fleischerzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken bestehen, den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt. Dies scheint bei dem von Ihnen genannten „Rinderbraten“ der Fall zu sein. Ist der Hinweis gut auffindbar, ist die Kennzeichnung aus unserer Sicht in Ordnung.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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