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Alibizutaten nur in Minimengen vorhanden

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Alibizutaten nur in Minimengen vorhanden

Frage

Dürfen Hersteller bei verpackten Lebensmitteln wie Wurst oder Käse "riesengroß" auf der Vorderseite mit Inhalten wie Kräutern oder Gemüse werben, wenn dann nur 0,3 % davon drin sind? Ab welcher Menge Inhalt darf ein Produkt danach benannt werden, zum Beispiel Schnittlauchkäse oder Himbeerjoghurt?

Antwort

Die von Ihnen geschilderte Art der Werbung ist ein Hauptärgernis bei Lebensmittelklarheit. Viele Verbraucher beschweren sich über Produkte, bei denen Zutaten auf der Verpackung hervorgehoben werden, aber nur in minimaler Menge im Lebensmittel vorkommen.

Generell darf die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht täuschend sein. Das fordert die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Doch häufig lässt sich nicht einfach sagen, ob eine Werbung tatsächlich irreführend ist.

Die Erwartungen an den Anteil einer hervorgehobenen Zutat im Lebensmittel sind von Produkt zu Produkt verschieden. Beispielsweise erwartet man in einem Fruchtsaft, auf dessen Vorderseite vor allem eine große Mango zu sehen ist, einen größeren Mangoanteil als in einen Müsliriegel oder einer gefüllten Schokolade mit einer ähnlichen Abbildung.

Daher gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben für Zutatenmengen, die ein Lebensmittel enthalten muss, wenn mit der Zutat geworben wird.

Lediglich für einzelne Lebensmittel gibt es rechtlich vorgeschriebene Mindestgehalte an Zutaten, die unabhängig von Abbildung und Werbung einzuhalten sind, zum Beispiel Fruchtanteil in Konfitüre, Kakaoanteil in Schokolade und Käseanteil in Schmelzkäse.

Auch in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches findet man für einige Lebensmittel Angaben, wie hoch der Zutatenanteil sein sollte. In den Leitsätzen für Speiseeis ist beispielsweise geregelt, dass Erdbeereis mindestens 20 Prozent Erdbeeren enthalten sollte.

Für viele Lebensmittel fehlen solche Vorgaben jedoch.

Um konkret auf Ihre Beispiele einzugehen:

Für die Menge an Schnittlauch im Schnittlauchkäse gibt es keine Richtwerte.

Für den Himbeerjoghurt gibt es ebenfalls keine rechtlichen Vorgaben. Die Lebensmittelbranche (Lebensmittelverband Deutschland) hat für sich selbst eine Richtlinie erstellt. Die hier festgelegten Mindestfruchtanteile – zwei Prozent für einen Himbeerjoghurt, 1,5 Prozent für einen Joghurt mit Himbeerzubereitung – entsprechen unserer Ansicht nach aber nicht der Verbrauchererwartung.

Fehlen klare Rechtsvorschriften, ist die Gesamtaufmachung entscheidend – beispielsweise, ob eine Zutat zusätzlich durch eine Abbildung hervorgehoben wird. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Täuschung vorliegt, kann dann nur einzelfallbezogen erfolgen.

Lebensmittelklarheit.de fordert generell realistische Abbildungen auf Produkten und – sofern Aromen enthalten sind – den Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Vorderseite.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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