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Kennzeichnung der Tüten von der Tafel

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Kennzeichnung der Tüten von der Tafel

Frage

Ich bin Kunde eines Tafel-Ladens. Seit kurzem werden Tüten an die Kunden ausgegeben. Auf Nachfrage was denn in den Tüten verpackt ist bekomme ich keine Antwort. Gibt’s das Recht nicht mehr, dass auf der Tüte/ Verpackung drauf stehen muss was drin ist? Wie ist da die Rechtslage? Auf welche Gesetze kann ich mich berufen?

Antwort

Tatsächlich dürfen Lebensmittel auch in Form von „Überraschungspaketen“ angeboten werden. Nach unseren Recherchen machen Tafelländen aktuell aufgrund der Corona-Krise von dieser Möglichkeit Gebrauch, um viele Kunden schnell und mit wenig persönlichem Kontakt mit Lebensmitteln zu versorgen.

Da Lebensmittel in Tafel-Läden in der Regel gegen einen kleinen Geldbetrag erworben werden, gelten die kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Tafeln dabei möglich, eine bereits zusammengestellte Auswahl von Lebensmitteln zu einem vorbestimmten Preis als „Überraschungstüte“ anzubieten, ohne genau vorab zu benennen, was sich im Einzelnen in der Tüte befindet. Dem Kunden steht es frei, das Angebot anzunehmen oder vom Kauf abzusehen.

Bei allen verpackten Lebensmitteln können Sie sich nach dem Kauf über die Zusammensetzung und weitere Eigenschaften durch einen Blick auf die Verpackung informieren. Bei loser Ware wie Backwaren ist das nicht der Fall. Hier müssten Sie aber zumindest die informationspflichtigen Allergene erfahren, was unter bestimmten Bedingungen auch mündlich erfolgen kann.

Für Allergiker wäre eine Information über Allergene vor dem Kauf natürlich verbraucherfreundlicher. Das ist in Tafel-Läden, in denen Sie in Ihre Waren selbst aussuchen, auch der Fall. Die Abgabe von vorgepackten Tüten scheint eine vorübergehende Lösung zu sein, die die Versorgung vieler Menschen in kurzer Zeit und mit geringem Infektionsrisiko sicherstellen soll.

Bei der Auswahl des Tüteninhaltes müssen die Tafeln gewährleisten, dass die Lebensmittel grundsätzlich frei von Mängeln sind. Ist die Ware nicht in Ordnung – beispielsweise ein Joghurt verschimmelt –, können Sie sie reklamieren. Das sollte allerdings zeitnah erfolgen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Anton Schloch
30.04.2020 - 13:36

Meiner Meinung nach sollte der Fragesteller mal die Kirche im Dorf lassen.
Es handelt sich bei den Tafeln um eine gemeinnützige Hilfsorganisation bei der sich viele Menschen ehrenamtlich engagieren. Seit Corona sind viele Organisationen auf pragmatische Lösungen angewiesen um den Betrieb fortführen zu können.
Ich denke dass hier Verständnis angebracht ist. Vielleicht auch Dankbarkeit dass sich andere Menschen sozial für die Mitmenschen engagieren!

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