Das ärgert beim Einkauf:

Zec Vegan Protein Pudding

Beim Online-Angebot ist nicht direkt erkennbar, dass in der Dose das Pulver für ein „Protein Pudding“ steckt.
getaeuscht

Beim Online-Angebot und in der Beschreibung stehen ausschließlich die Begriffe „Vegan Protein Pudding“ und „Vegan Protein Dessert“. 
Der Anbieter sollte im Online-Shop auf den ersten Blick deutlich machen, dass für den „Pudding“ weitere Zutaten zum Anrühren erforderlich sind. 

Hierbei handelt es sich um Puddingpulver, nicht wie beworben um Pudding. 
Ich dachte beim Kauf dieses Produktes man erhält Pudding. Mit Entsetzen musste ich feststellen, dass es sich hierbei um Puddingpulver handelt.
Verbraucherin aus Hechingen vom 28.03.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass es sich um Pulver für einen Pudding handelt, sollte auf den ersten Blick im Online-Shop erkennbar sein.

Darum geht’s:

In seinem Online-Shop bewirbt der Anbieter das Produkt „Zec+ Ladies Vegan Protein Pudding“. Der Name „Protein Pudding“ findet sich auch auf der abgebildeten 500-Gramm-Dose. Auf der Angebotsseite stehen unterhalb der Beschreibung mehrfach die Begriffe „Vegan Protein Pudding“ und „Vegan Protein Dessert“. 
Weitere Informationen für das Produkt wie Nährwerte, Zutaten und Verzehrempfehlung sind nach Anklicken sichtbar. Die Nährwerte beziehen sich ausschließlich auf Pulver und die Zutatenliste beginnt mit Erbsenproteinisolat und Lupinenprotein. 
Laut Verzehrempfehlung sollen 30 Gramm Pulver mit 200 Milliliter kalter „Milch“ (pflanzlich oder Wasser) angerührt werden.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und leicht verständlich sein.
Dies gilt auch für Angebote im Fernabsatz.
Zu den Pflichtangaben eines Lebensmittels zählt die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung. Falls es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, wird eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung verwendet. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Art und Zusammensetzung des Produktes sollten im Online-Shop auf den ersten Blick erkennbar sein. Dass es sich um ein Pulver zum Anrühren und nicht um einen zubereiteten Pudding handelt, wird erst nach Anklicken der „Verzehrempfehlung“ beschrieben.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit bestehen weitere Kennzeichnungsmängel wie die Werbeaussage zu positiven Effekten auf die Darmreinigung durch Glucomannan, die jedoch nicht Bestandteil der Beschwerde sind.

Fazit:

Der Anbieter sollte das Produkt im Online-Shop klar und eindeutig kennzeichnen. 

Stellungnahme der Zec+ Nutrition GmbH & Co.KG, Saarburg

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 21.10.2022 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

Ergebnis

Wegen weiterer Kennzeichnungsmängel hat Lebensmittelklarheit die Lebensmittelüberwachung über das Angebot informiert.