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Proteinpuddings: Hinweis auf Süßungsmittel fehlt häufig

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Proteinpuddings: Hinweis auf Süßungsmittel fehlt häufig

Proteinreiche Lebensmittel liegen im Trend. Doch hinter der plakativen Werbung mit Protein oder Eiweiß können Produkte sehr unterschiedlicher Zusammensetzung stecken. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hat die Kennzeichnung und Nährwerte von 25 Proteinpuddings überprüft – und einige Mängel festgestellt. Unter anderem fehlte bei acht Produkten auf der Vorderseite beim Produktnamen der Hinweis auf die verwendeten Süßungsmittel.   

Bis zu zehn Prozent Eiweiß enthalten

Das LAVES untersuchte 25 Produkte, beispielsweise Protein-Grieß-Pudding, Vanille-Protein-Pudding oder Schoko-Protein-Pudding. Sie wurden durch Angaben wie „High Protein“ oder „Hoher Proteingehalt“ beworben. Solche Hinweise sind entsprechend der Health-Claims-Verordnung nur dann zulässig, wenn mindestens 20 Prozent des gesamten Energiegehalts auf das Protein entfallen. Bei einem proteinangereicherten Pudding mit einem Brennwert von 80 Kilokalorien pro 100 Gramm müssen somit mindestens 16 Kilokalorien aus Protein stammen, das entspricht vier Gramm Protein (Eiweiß).

Die Untersuchung zeigte: Tatsächlich enthielten die Puddings mit 7,5 bis 10 Prozent Eiweiß deutlich mehr Protein als herkömmliche Puddings. Sie erfüllten alle die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung für ein proteinreiches Lebensmittel.   

Prominenter Hinweis auf Süßungsmittel fehlt bei jedem dritten Produkt 

Ein Teil der Produkte war mit Zucker gesüßt, andere hingegen zusätzlich oder ausschließlich mit Süßungsmitteln, also Süßstoffen oder Zuckeraustauschstoffen. Lebensmittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, müssen den Hinweis „Mit Süßungsmitteln“ oder „Mit Zucker und Süßungsmitteln“ tragen. Diese Angabe muss in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett stehen. In acht der 25 Proben war der Hinweis allerdings nur klein gedruckt auf der Rückseite zu finden. Beim prominent abgedruckten Produktnamen auf der Vorderseite fehlte die Angabe hingegen. Ohne diesen Hinweis würden Verbraucher:innen unzutreffend über die Beschaffenheit des Lebensmittels informiert, kritisierte die Behörde.

Weitere Kennzeichnungsmängel betrafen den Hinweis auf Kühllagerung in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum. Er fehlte bei zwei Produkten. Bei einem weiteren Produkt beanstandete das LAVES die Angabe „echt stark“, die nach Ansicht des Amts auf eine hohe Muskelkraft anspielt. Die Behörde beurteilte die alleinige Angabe „echt stark“ als unzulässig, da eine passende spezifische gesundheitsbezogene Angabe fehlte.  

Die in der aktuellen Untersuchung überprüften Proteinpuddinge enthielten tatsächlich mehr Protein als entsprechende Vergleichsprodukte. Dass das aber nicht für alle mit „Protein“ beworbenen Produkte gilt, zeigt ein Marktcheck von Lebensmittelklarheit, der im Mai 2022 veröffentlicht wurde: Knapp ein Viertel der 59 untersuchten Lebensmittel – darunter beispielsweise Käse, Proteindrinks und Fertiggerichte – enthielt genauso viel oder nur geringfügig mehr Eiweiß als das entsprechende Vergleichsprodukt. Dabei sind die „Protein“-Produkte in der Regel deutlich teurer. Besonders häufig war dies bei Käse der Fall. 
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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