Ocean Sea Alaska-Schlemmerfilet à la Bordelaise
Zusammenfassung
Die beiden „Schlemmerfilets à la Bordelaise“ weisen auf der Schauseite kaum wahrnehmbare Unterschiede auf. Tatsächlich schrumpft der Fischanteil von 75 auf 55 Prozent bei „Knusprig Kross“: eine „krasse“ Abweichung. Darauf sollte der Hersteller der Ocean Sea Schlemmerfilets bereits auf der Schauseite eindeutig hinweisen.
Beschwerde
Reduzierung des Fisch-Anteils bei gleichem Preis: Der Anteil an Alaska-Seelachs im Produkt ist von 75 % auf 55 % reduziert.
Beide „Varianten“ des Filets wurden am gleichen Tag gekauft. Die leichte Änderung der Optik der Verpackung ist uns zuerst aufgefallen und anschließend der stark reduzierte Fisch-Anteil.
Verbraucher aus Neuried vom 06.03.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Dass sich der Fischgehalt der beiden Varianten derart stark unterscheidet, ist nicht zu erwarten. Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite den abweichenden Fischanteil kennzeichnen.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite der Verpackungen steht jeweils „Alaska Schlemmerfilet à la Bordelaise“. Darunter folgt „Classic“, auf der zweiten Verpackung steht „Knusprig und Kross“ und der Hinweis „mit Knusperkruste“. Die Abbildungen zeigen jeweils Fischfilet mit Auflage, wobei die Panade der „Knusprig Kross“–Version etwas grobflockiger ausfällt. Der Fischanteil ist gleich groß dargestellt.
Die Bezeichnungen, Zutaten und Nährwerte stehen jeweils auf den schmalen Seitenansichten:
- Schlemmerfilet à la Bordelaise. Alaska-Seelachsfilet, aus Blöcken geschnitten, mit einer pikanten Auflage mit Kräutern und Gewürzen, praktisch grätenfrei*, tiefgefroren. Das Produkt enthält 75 % Alaska-Seelachsfilet.
- Schlemmerfilet à la Bordelaise knusprig kross. Alaska-Seelachsfilet, aus Blöcken geschnitten, mit einer knusprig krossen Auflage, praktisch grätenfrei*, tiefgefroren. Das Produkt enthält 55 % Alaska-Seelachsfilet.
Die Packungen enthalten jeweils 400 Gramm bei gleichem Preis.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
In den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittel-buchs sind „Schlemmerfilets à la Bordelaise“ beschrieben: Die Auflage besteht überwiegend aus Paniermehl, pflanzlichem Speiseöl und Kräutern. Der Fischanteil soll mindestens 70 Prozent betragen.
Für „Schlemmerfilet“ im Allgemeinen ist ein Fischanteil von mindestens 50 Prozent vorgesehen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die „Schlemmerfilets à la Bordelaise“ unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Panade, sondern vor allem im Fischanteil: 75 Prozent bei der „Classic“-Variante gegenüber 55 Prozent bei „Knusprig und Kross“. Diese Änderung der Produktqualität sollte auf der Schauseite gut erkennbar sein.
Mit einem Fischanteil von 55 Prozent weicht der Anbieter zudem erheblich von der Vorgabe in den Leitsätzen für „Schlemmerfilets à la Bordelaise“ ab. Einen solchen Unterschied müsste der Hersteller aus unserer Sicht deutlich kennzeichnen.
Fazit:
Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite über den Fischanteil informieren.
Stellungnahme der Greenland Seafood Europe GmbH, Bremen
Kurzfassung, von der Verbraucherzentrale erstellt:
Der Hersteller unterscheidet zwei verschiedene Artikel: Die klassische Variante mit 25 Prozent Auflage und die extra krosse Variante mit 45 Prozent Auflage.
Nur für „Schlemmerfilet à la Bordelaise“ sind nach den Leitsätzen mindestens 70 Prozent Fischanteil erforderlich. Ferner seien Schlemmerfilets mit anderen Fischanteilen verkehrsüblich, wenn die Abweichung durch einen Hinweis in der Bezeichnung erfolge. „Schlemmerfilet à la Bordelaise knusprig kross“ mit geringerem Fischanteil sei daher zulässig.