Nur 40 Prozent Flohsamen in „Zirkulin Flohsamenschalen“
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Der Produktname „Flohsamenschalen gemahlen“ lässt kaum erwarten, dass das Produkt nur 40 Prozent Flohsamenschalen, jedoch 25 Prozent Leinsamen und 10 Prozent Chiasamen sowie weitere Zutaten enthält. Zwar weist der Anbieter im unteren Bereich der Schauseite auf Zutaten wie „mit Leinsamen und Chiasamen“ hin, jedoch unauffällig und ohne Mengenangaben. Erst die Zutatenliste klärt über die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts auf.
Die Anbieterfirma sollte dem Produkt einen Namen geben, der die tatsächliche Zusammensetzung widerspiegelt und keine falsche Erwartung weckt.
Beschwerde
Der Produktname lautet "Flohsamenschalen gemahlen", erst im Kleingedruckten erhält man die Information "Mit Leinsamen und Chiasamen". Tatsächlich enthält das Produkt eine Vielzahl an Inhaltsstoffen (Flohsamenschalen, Leinsamen, Inulin, Chiasamen, und mehr. Besser wäre "Flohsamenschalen Mix" als Produktname, da so nicht auf den ersten Blick der Eindruck entsteht, das Produkt bestünde ausschließlich aus Flohsamenschalen.
Verbraucherin auf Fürth vom 03.08.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der Name „Flohsamenschalen gemahlen“ passt nicht, wenn Flohsamenschalen weniger als die Hälfte im Produkt ausmachen und das Produkt aus insgesamt sieben verschiedenen Zutaten besteht.
Darum geht’s:
Auf der Dose steht in großer Schrift „Zirkulin Flohsamenschalen gemahlen". Deutlich weiter unten auf der Schauseite informiert der Hersteller in einem separaten Sichtfeld auf blauem Untergrund über weitere Eigenschaften. Hier zählt er unter anderem Eigenschaften wie „Mit Leinsamen und Chiasamen“ und „Mit Orangengeschmack“ auf. Die Bezeichnung lautet „Lebensmittel mit Ballaststoffen und Süßungsmittel“. Laut Zutatenliste setzt sich das Produkt aus insgesamt sieben Zutaten zusammen, darunter 40 Prozent Flohsamenschalen, 25 Prozent Leinsamen, Inulin, 10 Prozent Chiasamen sowie Säuerungsmittel, natürliches Orangen-Aroma und Süßungsmittel Sucralose.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Schauseite vermittelt ein falsches Bild über die Zusammensetzung. Bei dem Namen „Flohsamenschalen gemahlen“ muss niemand damit rechnen, dass Flohsamenschalen tatsächlich weniger als die Hälfte im Produkt ausmachen. Insbesondere in der Einkaufsituation können die Hinweise auf weitere Zutaten übersehen werden.
Fazit:
Die Anbieterfirma sollte dem Produkt einen Namen geben, der die tatsächliche Zusammensetzung widerspiegelt und keine falsche Erwartung weckt.
Stellungnahme der Windstar medical GmbH, Frankfurt
Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Der Hersteller bedauert die Irritationen. Er ist überzeugt, dass die Verpackung größtmögliche Transparenz über Inhaltsstoffe und Charakteristika des Produktes vermittelt. Im blauen Balken auf der Frontseite steht: Mit Leinsamen und Chiasamen; Unterstützen eine ballaststoffreiche, gesunde Ernährung. Die Details finden sich im Zutatenverzeichnis. Der Hersteller wird die Optimierung der Darstellung prüfen.
Ergebnis
Der Anbieter hat mitgeteilt, die Darstellung zu prüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Einen Zeitpunkt hat er nicht genannt.