Das ärgert beim Einkauf:

Keine Zuckerangabe bei gefriergetrockneten Drachenfruchtwürfeln

Die Nährwertangaben auf dem Produkt selbst und auf Amazon.de sind unvollständig. Bei den auf Amazon.de gekauften „Mkostlich Gefriergetrocknete Drachenfrucht“ fehlt die Angabe zum Zuckergehalt.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Das bei Amazon.de gekaufte Produkt „Gefriergetrocknete, gewürfelte Drachenfrucht“ kennzeichnet nur die Gesamtmenge der Kohlenhydrate. Wieviel davon auf Zucker entfällt, erfahren Verbraucher:innen nicht. Diese Angabe ist bei verpackten Lebensmitteln jedoch verpflichtend. Zusätzlich sind Lebensmittelklarheit weitere Kennzeichnungsmängel auf dem Produktetikett und auf Amazon.de aufgefallen. 
Amazon sollte als Betreiber der Verkaufsplattform dafür sorgen, dass das Produkt vollständig und korrekt gekennzeichnet ist.

Bei der gefriergetrockneten Drachenfrucht wird gar nicht angegeben, wie viel Zucker das Produkt enthält, sondern nur Kohlenhydrate.
Verbraucherin aus Braunschweig vom 03.03.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Mangelnde Sorgfalt bei der Kennzeichnung: Verbraucher:innen erhalten weder vor dem Kauf noch nach dem Kauf die Informationen, die sie zurecht erwarten können.

Darum geht’s:

Die Plattform Amazon.de bietet das Produkt „Mkostlich Gefriergetrocknete Drachenfrucht, 100g“ und beschreibt diese als „Gewürfelte Drachenfrucht mit 1 Zutat, ohne Zuckerzusatz, Drachenfruchtwürfel zum Trinken“. Eine Angabe der Nährwerte ist auf Amazon.de nicht auffindbar. Das Produkt wird in einem Beutel geliefert. Das dort aufgeklebte Etikett listet die Nährwerte „Energie“, „Eiweiß“, „Fett“, „Kohlenhydrate“ und „Salz“ in einer Tabelle mit den jeweils enthaltenen Mengen auf.  Es gibt keine Angabe zu Zucker und gesättigten Fettsäuren. Des Weiteren erfolgen Angaben wie „Reingewicht“ und „Verfallsdatum“. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Nährwerte. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung regelt die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen und im Onlineshop. So müssen in Onlineshops bereits vor dem Kauf alle verpflichtenden Angaben bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin gibt die Verordnung vor, wie die Angaben erfolgen müssen. Beispielweise ist die Art und Weise der Nährwertkennzeichnung genau geregelt. Danach muss die Verpackung neben der Gesamtmenge an Kohlenhydraten zusätzlich die enthaltene Zuckermenge pro 100 Gramm Lebensmittel deklarieren. Weitere kennzeichnungspflichtige Nährwerte sind Brennwert, Fette, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz. Weiterhin legt die Verordnung fest, wie die Angabe zur Haltbarkeit und zur Füllmenge erfolgen muss. Die Angabe „Reingewicht“ und „Verfallsdatum“ sind für Lebensmittel nicht vorgesehen. Stattdessen legt die Verordnung die Begriffe „Nettofüllmenge“ und „Mindesthaltbarkeitsdatum“ oder „Verbrauchsdatum“ fest.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Kennzeichnung des Produkts ist nicht akzeptabel. Verbraucher:innen erhalten weder vor dem Kauf noch auf dem Produktetikett alle gesetzlich vorgegebenen Informationen. Neben der fehlenden Angabe des Zuckergehaltes sind der Fachredaktion von Lebensmittelklarheit.de weitere Mängel, wie die falsche Reihenfolge der Nährwerte, die fehlende Angabe für gesättigte Fettsäuren sowie formale Fehler aufgefallen: Auf dem Produktetikett verwendet der Anbieter für Lebensmittel nicht vorgesehene Begriffe wie „Reingewicht“ und „Verfallsdatum“. 

Fazit:

Amazon als Plattformbetreiber sollte für eine vollständige und korrekte Kennzeichnung des Produktes im Onlineshop und auf der Verpackung sorgen.

Stellungnahme der Amazon EU SARL Deutschland, München

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 17.03.2025 liegt bisher keine Antwort vor.

Getäuscht?

Ergebnis

Nährwertangaben, Mkostlich Gefriergetrocknete Drachenfrucht

Lebensmittelklarheit hat das Produktangebot am 28.04.2025 erneut aufgerufen und festgestellt, dass Amazon.de mittlerweile Angaben wie den Zuckergehalt im Angebot ergänzt hat. Dennoch erfüllen die Angaben nach wie vor nicht die gesetzlichen Vorgaben.
Wegen der Kennzeichnungsmängel hat die Fachredaktion von Lebensmittelklarheit die Lebensmittelüberwachung informiert.