Beworbener Mozzarella entpuppt sich als Schmelzkäsepulver
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Das Knorr Fertiggericht nennt Mozzarella im Produktnamen und hebt ihn durch die Schriftgröße deutlich hervor. Dies und der abgebildete Mozzarella auf der Rückseite lassen Mozzarella in wertgebender Menge erwarten. Aus der Zutatenliste geht jedoch hervor, dass der Hersteller Schmelzkäsepulver für das Fertiggericht verwendet. Dieser wird wiederum hauptsächlich aus anderem Käse hergestellt und nur zu etwa einem Drittel aus Mozzarella. Damit müssen Verbraucher:innen nicht rechnen.
Der Anbieter sollte nicht mit Käse wie Mozzarella werben, wenn er für die Herstellung tatsächlich nur ein Käseerzeugnis wie Schmelzkäse verwendet.
Beschwerde
Die Penne Pomodoro Mozzarella enthalten als Zutaten: 3,4 % Schmelzkäsepulver (Käse, 1 % Mozzarella-Käse …). Die Füllmenge beträgt 181 g, daher glaube ich, dass nur 61 Milligramm Mozzarella enthalten sind.
Wie kann man ein Produkt mit diesem Namen verkaufen, wenn es praktisch keinen Mozzarella enthält?
Verbraucher aus Berlin vom 20.01.2026
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Mozzarella auf der Verpackung zu bewerben, aber nur Schmelzkäsepulver zu verwenden ist inakzeptabel. Denn bei Käsesorten wie „Mozzarella“ und Schmelzkäse handelt es sich um rechtlich unterschiedlich definierte Lebensmittel.
Darum geht’s:
Die Schauseite des Knorr Fertiggerichts „Penne Pomodoro Mozzarella“ hebt Mozzarella im Produktnamen durch die Schriftgröße besonders hervor. Die Rückseite bildet ein Stück Mozzarella und Tomate ab. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Pasta in Tomaten-Käse-Sauce“. Laut Zutatenverzeichnis enthält das Fertiggericht Käse in Form von 3,4 Prozent Schmelzkäsepulver. Die nachfolgende Klammer führt „Käse, 1 % Mozzarella-Käse, Molkenerzeugnis“ auf. Die Mengenangaben beziehen sich auf das Endprodukt.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind. Die Käseverordnung regelt die Anforderungen an Käse und Käseerzeugnisse. Danach ist „Mozzarella“ ein Käse, an den besondere Anforderungen gestellt werden. „Schmelzkäse“ dagegen ist ein Käseerzeugnis. Er wird laut Verordnung aus mindestens 50 Prozent Käse, bezogen auf die Trockenmasse, und mit Hilfe von Schmelzsalzen hergestellt.
Laut einer ALS Stellungnahme aus dem Jahr 2020 bezieht sich die mengenmäßige Angabe der Zutaten stets auf das Endprodukt
Der ALTS hat in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2020 beschlossen, dass es irreführend ist, wenn ein Schmelzkäse auf der Vorderseite mit einer Käsesorte benannt wird und erst auf der Rückseite darüber aufgeklärt wird, dass es sich um einen Schmelzkäse handelt.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Mozzarella und Schmelzkäse sind zwei vollkommen unterschiedliche Lebensmittel. Es ist daher inakzeptabel, wenn der Anbieter Mozzarella auf der Verpackung hervorhebt, aber tatsächlich nur Schmelzkäsepulver für das Produkt verwendet. Die unterschiedlichen Hinweise „Schmelzkäse“ auf der Rückseite und „Mozzarella“ auf der Vorderseite widersprechen sich.
Fazit:
Der Anbieter sollte nicht mit Käse wie Mozzarella werben, wenn er für die Herstellung tatsächlich nur ein Käseerzeugnis wie Schmelzkäse verwendet.
Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg
Kurzfassung:
Die Prozentangabe für Mozzarella (1 %) bezieht sich auf den Anteil im Gesamtprodukt und nicht auf den Anteil im Schmelzkäse. Der Mozzarella liegt in getrockneter Form als Bestandteil eines Schmelzkäsepulvers vor. Diese konzentrierte Form ist für Trockenprodukte üblich und ermöglicht den gewünschten Geschmack. Der verwendete Mozzarella ist inklusive Mengenangabe in der Zutatenliste korrekt deklariert.







