Abgebildete und genannte Kokosnuss ist nicht im Getränk enthalten
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Die Satower Mosterei bildet auf dem Getränk neben anderen Früchten auch Kokosnuss ab. Dies sowie „Pina-Colada“ als Bestandteil des Getränkenamens lassen Kokosnussmilch als Zutat erwarten. Die Zutatenliste führt verschiedene Fruchtsäfte und weitere Zutaten auf, unter anderem Magermilch und „Aroma“. Die beworbene Kokosnuss ist in der Liste jedoch nicht zu finden.
Die Satower Mosterei sollte Kokosnuss nicht mit dem Produktnamen und Abbildungen bewerben, wenn sie im Getränk nicht vorhanden ist.
Beschwerde
In Pina Colada ist Kokoscreme/-milch enthalten. Auf dem Etikett der Flasche sowie neben den Inhaltsstoffen ist eine Kokosnuss abgebildet. Jedoch enthält das Getränk keine Kokosnuss. Dafür ist Magermilch enthalten, was auch Veganer nerven dürfte.
Verbraucher aus Leipzig vom 19.11.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Gestaltung des Etiketts widerspricht der Zusammensetzung des Getränks. „Pina Colada“ im Produktnamen und die abgebildete Kokosnuss versprechen mehr als nur „Aroma“. Zudem enthält das Getränk die unübliche Zutat Magermilch.
Darum geht’s:
Die Saltower Mosterei bietet ein Getränk mit dem Namen „Aloe Vera Pina Colada“ an. Die Schauseite bildet Ananas, Kokosnuss, Orange, Apfel und Aloe Vera grafisch ab und bezeichnet das Produkt als Fruchtsaftgetränk. Der Fruchtsaftgehalt beträgt 49 Prozent. Das rückseitige Etikett bildet Ananas und Kokosnuss erneut ab. Die Zutatenliste führt als Saft Apfelsaft, Ananassaft, Orangensaft, Aloe Vera-Saft und Zitronensaft auf. Daneben nennt die Liste 14 weitere Zutaten unter anderem „Aroma“, „Süßungsmittel“ und „Magermilch“. Kokosnuss dagegen befindet sich nicht darunter.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke regeln die Bezeichnung und die Aufmachung von Erfrischungsgetränken Danach sollten bildliche Darstellungen von Zutaten nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Zusammensetzung stehen. Stammt der Geschmack trotz einer abgebildeten Frucht ausschließlich aus Aromen, sollte dies direkt bei der Abbildung erkennbar sein, zum Beispiel durch den Hinweis „mit …-Geschmack“. Die Leitsätze sind rechtlich nicht bindend.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Aufmachung des Getränks „Aloe Vera Pina Colada“ passt nicht zur Zusammensetzung. Die auf der Vorder- und Rückseite dargestellte Kokosnuss steckt nicht im Getränk. Nach Kokosnuss kann das Getränk nur durch das zugesetzte „Aroma“ schmecken. Hinzu kommen zahlreiche weitere, für ein Fruchtsaftgetränk unübliche Zutaten, beispielsweise Magermilch als Zutat tierischen Ursprungs.
Zusätzlich sind der Fachredaktion weitere Kennzeichnungsmängel aufgefallen, beispielsweise ein fehlender Hinweis auf Süßungsmittel in der Bezeichnung.
Fazit:
Die Satower Mosterei sollte Kokosnuss nicht mit dem Produktnamen und Abbildungen bewerben, wenn sie im Getränk nicht vorhanden ist.
Stellungnahme der Satower Mosterei, Satow
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 21. Januar 2026 liegt keine Antwort vor.
Ergebnis
Wegen weiterer Kennzeichnungsmängel hat die Fachredaktion von Lebensmittelklarheit die Lebensmittelüberwachung informiert.


