Das ärgert beim Einkauf:

Schwarzwald Vitrex, Beispiel Sorte Sternfrucht

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Sternfrucht abgebildet und mit „natürlichem Fruchtgeschmack“ beworben, aber kein „Fitzelchen“ Sternfrucht vorhanden
getaeuscht

Das Etikett der Schauseite nennt und zeigt die „Sternfrucht“ und wirbt mit natürlichem Fruchtgeschmack. Die Sternfrucht taucht in der Zutatenliste aber nicht auf – dort steht nur „natürliches Aroma“. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Erfrischungsgetränke nur dann mit Fruchtabbildungen werben, wenn die gezeigten Früchte in Form von Fruchtsaft, -mark oder -extrakt enthalten sind. Der Anbieter sollte deshalb bereits auf der Schauseite deutlich machen, dass es sich um ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk handelt.

Auf der Flasche ist eine Sternfrucht abgebildet, daneben steht auch noch "natürlicher Fruchtgeschmack" - also freute ich mich auf ein Wasser mit einem Spritzer Sternfruchtsaft. Aber nichts da, kein Fitzelchen Sternfrucht drin! Denn in der Zutatenliste finde ich nur Aroma und das ist wohl nicht aus der Sternfrucht. Müssen denn die Früchte nicht mehr drin sein, die auch drauf sind?
Verbraucher aus Darmstadt vom 26.05.2015

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite des Getränks „Vitrex Sternfrucht“ wird mit einer naturgetreuen Sternfurcht-Abbildung und dem Hinweis „natürlicher Fruchtgeschmack“ geworben. Auf einer Seite der Flasche beschreibt die Bezeichnung das Getränk als „Erfrischungsgetränk aus natürlichem Mineralwasser mit Fruchtgeschmack“. Der Begriff „Sternfrucht“ taucht in der Zutatenliste nicht auf. Der Fruchtgeschmack stammt aus dem enthaltenen „natürlichen Aroma“.

Das ist geregelt:

Das Getränk unterliegt den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke. Nach den Leitsätzen sollen naturgetreue Abbildung von Früchten nur dann verwendet werden, wenn Fruchtsaft auch enthalten ist, außer es handelt sich um klare Limonaden.
Nach der EU-Aromenverordnung darf der Begriff „natürliches Aroma“ verwendet werden, wenn die Aromen aus einem natürlichen Rohstoff stammen. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig aus einem Lebensmittel wie in diesem Fall der Sternfrucht. Es darf aus pflanzlichen und tierischen Ausgangsstoffen sowie aus Mikroorganismen wie Schimmelpilzen gewonnen werden. Bei der Angabe „natürliches Sternfrucht-Aroma“ müssten hingegen 95 % der Aromabestandteile aus der Sternfrucht stammen.

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften werden unter anderem auch die Zusammensetzung, die Art und Identität eines Lebensmittels verstanden. Die Vorschrift gilt für Werbung als auch für die Aufmachung von Lebensmitteln.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Erfrischungsgetränke nur dann mit Fruchtabbildungen werben, wenn die genannten oder gezeigten Früchte in Form von Fruchtsaft, -mark oder -extrakt enthalten sind. Zudem sollte das Aroma aus den abgebildeten Früchten stammen und dies auch entsprechend in der Zutatenliste deklariert sein. Hier ist in der Zutatenliste lediglich „natürliches Aroma“ aufgeführt. „Natürliches Aroma“ kann neben Früchten auch aus anderen tierischen oder pflanzlichen Substanzen mit Hilfe von Mikroorganismen gewonnen worden sein.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die Sternfruchtabbildung verzichten. Außerdem sollte das Getränk bereits im Blickfang den gut lesbaren Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ tragen.

Stellungnahme der Schwarzwald-Sprudel Wildberg GmbH, Wildberg

Kurzfassung:

Die Abbildung der Frucht ist in Anlehnung an die Leitsätze für Erfrischungsgetränke im Segment wassernahe Produkte als Geschmackshinweis üblich. Durch die Produktaufmachung, Verkehrsbezeichnung und das Zutatenverzeichnis, ist es für die Verbraucher ersichtlich, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Sternfruchtgeschmack handelt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de