Zusammensetzung des Bieres entspricht nicht dem Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516
Auf den Etiketten ist die Bezeichnung "nach dem Reinheitsgebot von 1516" aufgedruckt, wonach das Bier lediglich Wasser, Gerstenmalz und Hopfen enthalten dürfte. Bei den Inhaltsstoffen ist jedoch kein Hopfen aufgeführt, sondern Hopfenextrakt, welcher erst seit 1968 zulässig ist. Die Jahreszahl 1516 sollte daher nicht auf dem Etikett angegeben werden.
Verbraucher aus Bochum vom 07.10.2016
Kurzfassung:
Es liegt keine Verbrauchertäuschung vor, wenn Hopfenextrakt verwendet wird und die Produkte mit dem Hinweis „gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516“ deklariert werden. Hopfenextrakt ist eine natürliche Zutat in konzentrierter Form und entspricht dem Gedanken des Reinheitsgebotes. Dieses ist ebenso im deutschen Biergesetz geregelt. Die Haltung und Argumentation des deutschen Brauerbundes zu dieser Thematik liegt in ausführlicher Form vor.