Das ärgert beim Einkauf:

Dilek Tel Kadayif Gebackene Teigfäden Engelshaar

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Aufmachung lässt fertige Süßspeise vermuten, doch vor dem Verzehr sind noch mehrere Zubereitungsschritte nötig.
getaeuscht

Der Produktname „Gebackene Teigfäden“ in Verbindung mit der Angabe „Traditionell Türkische Süßspeise“ und den gebräunten Teigfäden, die fertig gebacken aussehen, weckt die Erwartung, dass das Produkt eine verzehrfertige Süßspeise ist. Dass tatsächlich mehr Aufwand durch Einkauf und Zubereitung weiterer Lebensmittel wie Zuckersirup notwendig ist, um eine fertige Süßspeise zu erhalten, erfahren Verbraucher erst auf der Rückseite im Kleingedruckten.
Der Anbieter sollte bereits auf der Schauseite klarstellen, dass es sich um ein halbfertiges Produkt zur Zubereitung einer Süßspeise handelt. Er sollte zudem darauf hinweisen, dass weitere Zutaten erforderlich sind.

Ich habe bei Lidl eine Packung mit der Bezeichnung "Gebackene Teigfäden Engelshaar“ mit dem Zusatz "Traditionelle Türkische Süßspeise" gekauft. Als ich diese vermeintliche Süßspeise probiert habe, habe ich gemerkt, dass das Produkt erst nach Zubereitung zu einer Süßspeise wird. Ich finde die Bezeichnung irreführend, zumal zum Beispiel eine Packung Reis auch nicht als Auflauf kennzeichnet ist, sondern als Reis.
Verbraucherin aus Fürth vom 30.09.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „Gebackene Teigfäden Engelshaar“ mit dem Zusatz "Traditionelle Türkische Süßspeise". Durch ein Sichtfeld sind gebräunte Teigfäden zu sehen. Auf der Rückseite finden Verbraucher einen Zubereitungshinweis, demzufolge die trockenen Teigfäden mit einem selbst hergestellten Zuckersirup übergossen und anschließend nochmals gebacken werden sollen.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung oder die Eigenschaften. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Weiterhin müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Produktaufmachung weckt die Erwartung, dass es sich um eine verzehrfertige Süßspeise handelt. Erst auf der Rückseite wird deutlich, dass noch weitere Zutaten und Arbeitsschritte erforderlich sind.

Fazit: 

Der Anbieter sollte bereits auf der Schauseite klarstellen, dass es sich um ein halbfertiges Produkt zur Zubereitung einer Süßspeise handelt. Er sollte zudem darauf hinweisen, dass weitere Zutaten erforderlich sind. 

Stellungnahme der Anatol GmbH & Co. Großhandels KG, Regensburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 16.10.2020 hat die Anatol GmbH & Co. Großhandels KG bislang nicht reagiert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de