So haben Hersteller reagiert:

Angebot Kalbsstreichwurst, Flyer „Unsere besten Osterschinken“

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Der Hersteller sichert Korrektur der Bezeichnung zu, da mehr Schwein als Kalb in der Kalbsstreichwurst steckte.
Geändert

In dem Flyer mit Angeboten zu Ostern bewirbt die Metzgerei verschiedene Fleisch- und Wurstwaren. Zu den Angeboten zählt auch das „Böhmfelder Osternest“ mit unterschiedlichen Artikeln, darunter eine Kalbsstreichwurst. Diese enthält jedoch laut mündlicher Auskunft neben Kalbfleisch auch Schweinefleisch und Schweineleber, was die Verbraucherin nicht erwartet hat.
Der Hersteller sollte die Bezeichnung der Wurst ändern und an die enthaltenen Zutaten anpassen.

Im Webeflyer der Firma wird im Osterpaket angegeben eine Kalbsstreichwurst. Auf Nachfrage in dem Laden wurde mir gesagt, dass diese nur Schweineleber enthält. War bisher der Meinung, dass hier das Produkt, wenn schon Kalb genannt wird, auch Kalbsleber drinnen sein muss? Auch bei Nachfrage welches Fleisch verwendet wird, wurde mit gesagt Schweinefleisch und Kalbfleisch. Muss so was nicht für mich angegeben werden, dass nicht nur Kalbfleisch drinnen ist? Hier fühlt man sich getäuscht.
Verbraucherin aus Kösching vom 07.04.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Die Kalbsstreichwurst ist Bestandteil des „Böhmfelder Osternests“ im Angebotsflyer der Metzgerei. Weitere Angaben zur Zusammensetzung der Wurst sind im Flyer nicht enthalten.
Bei dieser Bezeichnung „Kalbsstreichwurst“ – ohne Hinweis auf Schwein – können Verbraucher eine Wurst erwarten, deren Fleisch ausschließlich von der Tierart Rind stammt und davon wiederum mehr als 50 Prozent vom Kalb. Trifft dies nicht zu, passt die Bezeichnung nicht.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Zudem steht in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs: Enthält eine Wurst sowohl Rind- als auch Schweinefleisch und weist die Bezeichnung auf Rind hin, muss zusätzlich ein Hinweis auf Schweinefleisch erfolgen. So enthält eine „Rindersalami mit Schweinefleisch“ mehr Fleisch vom Rind als vom Schwein. Außerdem darf die Bezeichnung „Kalb“ bei Wurstwaren nur vorangestellt werden, wenn der Rindfleischanteil zu mehr als 50 Prozent aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch besteht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wenn die Wurst nicht vollständig aus Rind- und/oder Kalbfleisch besteht, sollte sie auch nicht als „Kalbsstreichwurst“ bezeichnet werden. Gemäß den Leitsätzen handelt es sich bei der vorliegenden Zusammensetzung um eine „Streichwurst mit Kalbfleisch“.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Bezeichnung der Wurst ändern und an die enthaltenen Zutaten anpassen.

Stellungnahme der Metzgerei Böhmfelder Pauleser GmbH, Böhmfeld

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Bezeichnung „Kalbsstreichwurst“ ist ein traditioneller, umgangssprachlicher Ausdruck in der hiesigen Region und bereits über viele Generationen verbreitet. Da wir unseren Osterflyer nur in der hiesigen Region verteilen, ist in diesem Zusammenhang das Produkt ebenfalls als „Kalbsstreichwurst“ im Flyer benannt. Leider haben wir ein falsches Foto in den Flyer eingearbeitet; dieses wird nun natürlich nicht mehr verwendet.
Aufgrund dieser Zusammensetzung werden wir unser Produkt der Klarheit halber wie folgt umbenennen und auch den Darm entsprechend anpassen: „Leberwurst mit Kalbfleisch“.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Änderung der Bezeichnung in „Leberwurst mit Kalbfleisch“ zugesichert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de