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Zu viel versprochen: Das Geschäft mit der Immunwerbung

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Zu viel versprochen: Das Geschäft mit der Immunwerbung

Ob Grippe, Corona oder Erkältung: Atemwegserkrankungen sorgen derzeit für hohe Krankenstände und volle Wartezimmer. Werbung, die eine Stärkung des Immunsystems oder gar Schutz vor Infektionen verspricht, kann da zum Kauf verleiten. Doch Lebensmittel – auch Nahrungsergänzungsmittel – sind keine Arzneimittel und können keine Krankheiten abwehren. Bei Lebensmittelklarheit gehen immer wieder Beschwerden über zweifelhafte Versprechen ein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht gegen überzogene Gesundheitswerbung für Lebensmittel vor – auch in diesem Winter wieder mit Erfolg.

Werbung für Immunsystem: Nur in engen Grenzen erlaubt

„Immun Booster Bundle“, „Immun-Drink“ oder „Immun-Shot“: Schon der Name vieler Produkte soll vermitteln, dass die Lebensmittel eine Wirkung auf das Immunsystem haben. Insbesondere Nahrungsergänzungsmittel werden mit solchen Namen beworben. Bei Lebensmittelklarheit gingen in den vergangenen drei Jahren aber auch Beschwerden über Medizinprodukte, angereicherte Säfte oder sogar „Immunsuppe“ ein. 
Lebensmittelklarheit sah die Werbung für diese Produkte kritisch. Denn die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nur in engen Grenzen erlaubt. Zur Wirkung auf das Immunsystem ist für insgesamt zehn Nährstoffe, beispielsweise Eisen, Zink und Vitamin C, eine Aussage zugelassen. Sie lautet: „… trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Anbieter dürfen die Aussage nicht verfälschen oder übertreiben.

„Stärke deine Abwehrkräfte“ – schon übertrieben?

Insbesondere bei Werbung in Online-Shops oder Anzeigen sind aber immer wieder übertriebene Versprechen zu finden. Im vergangenen Jahr warb der Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels mit Sätzen wie „Stärke Deine Abwehrkräfte mit unseren liposomalen Produkten!“ oder „Schutzschild durch Einkapselung der Vitalstoffe in Liposomen“ für sein Produkt. Nach Einschätzung von Lebensmittelklarheit geht solche Werbung über das erlaubte Maß hinaus. So hat in einem ähnlichen Fall das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 entschieden, dass die Aussage „volle Power für das Immunsystem“ nicht gleichbedeutend sei wie der zugelassene Claim.  
Die Beschwerde ging daher an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der den Anbieter inzwischen erfolgreich abgemahnt hat. Der Anbieter hat nicht nur zugesichert, die kritisierten Aussagen zu streichen, sondern das Produkt außerdem aus seinem Online-Shop entfernt.

Krankheitsbezogene Aussagen: Für Lebensmittel verboten

In einigen Fällen versprechen Anbieter sogar die Heilung von Krankheiten. Bei Lebensmittelklarheit gingen dazu mehrere Beschwerden ein. Beispielsweise warb der Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels mit Propolis, Zink und Vitaminen im Online-Shop mit Sätzen wie „sorgt für eine schnelle Heilung“ oder „wirkt gegen Viren, Bakterien und Pilze“. In einem weiteren Fall fiel in einem Online-Portal die Werbung für „Immundrinks“ auf, die angeblich Erkältungen bekämpfen und „Immunschutz“ bieten sollten. Da krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel generell verboten ist, wurden beide Fälle an den vzbv weitergegeben, der die Anbieter abmahnte. Beide Unternehmen haben die Unterlassungserklärungen unterschrieben und die kritisierten Aussagen entfernt.

Immunwerbung – auch auf Säften und Suppen zu finden

Dass die Werbung mit dem Immunsystem nicht nur für Nahrungsergänzungsmittel, sondern auch für normale Lebensmittel genutzt wird, zeigt eine Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Hessen aus dem Jahr 2022. Die Organisation untersuchte 31 Lebensmittel mit Immunwerbung, darunter vor allem Säfte und Tees, aber auch Süßigkeiten, ein Joghurtdrink und ein Müsli. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale gingen die gewählten Produktnamen oder Hinweise auf der Front bei gut einem Drittel der Produkte über die erlaubten Aussagen hinaus.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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