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Sonnenblumenöl: Ersatz durch Palmöl muss erkennbar sein

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Sonnenblumenöl: Ersatz durch Palmöl muss erkennbar sein

Seit Beginn des Ukrainekrieges ist Sonnenblumenöl nur eingeschränkt verfügbar. Unternehmen, die bislang ukrainisches Öl zur Herstellung ihrer Produkte verwendet haben, ersetzen es beispielsweise durch Palm- oder Rapsöl. Die Pflanzenart, von dem das Öl stammt, muss korrekt auf der Verpackung stehen. Doch häufig sind die Etiketten schon gedruckt. Anbieterfirmen lösen das Problem auf unterschiedliche Weise, doch nicht alle Lösungen sind verbraucherfreundlich, wie eine Reihe von Beschwerden bei Lebensmittelklarheit zeigt. 

Hinweis auf Palmöl wird leicht übersehen

Die meisten Meldungen betreffen Kartoffelchips und Kartoffelgerichte wie Pommes Frites: Im Zutatenverzeichnis der Produkte ist Sonnenblumenöl aufgeführt. Nur ein nachträglich aufgedruckter Hinweis informiert darüber, dass stattdessen Palm- oder Rapsöl im Produkt steckt. Meist steht dieser Hinweis an anderer Stelle und nicht in direkter Nähe der Zutatenliste. Insbesondere, wenn Firmen Palmöl statt Sonnenblumenöl verwenden, fühlen sich Verbraucher:innen getäuscht, zeigen die Beschwerden, denn viele Konsument:innen verzichten bewusst auf Palmöl. Ein an anderer Stelle stehender Hinweis wird im Geschäft offenbar leicht übersehen und erst zuhause entdeckt. Besonders verärgert sind Verbraucher:innen, wenn Firmen auf der Vorderseite explizit mit dem Einsatz von Sonnenblumenöl werben, und der Hinweis auf die Rezepturänderung nur (klein gedruckt) auf der Rückseite zu finden ist. 

Diskussion um Erleichterung der Kennzeichnungsregeln 

Das Problem ist nicht leicht zu lösen. Das zeigen Appelle und Diskussionen zwischen dem Lebensmittelverband e.V. und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die teilweise öffentlich geführt werden. So beschrieb der Lebensmittelverband die Problematik bereits Anfang März gegenüber dem BMEL und wies unter anderem darauf hin, dass neues Verpackungsmaterial kurzfristig nicht zu beschaffen sei. In einem weiteren Schritt forderte der Verband, für die Zeit der Rohstoffknappheit auf EU-Ebene die Kennzeichnung zu erleichtern und eine allgemeinere Angabe wie „pflanzliche Öle“ zu ermöglichen. 

Doch die genaue Angabe der Pflanzenart, von der das Öl stammt, dient dem Verbraucherschutz, beispielsweise von Allergikern. Das BMEL bat die Unternehmen daher, die Spielräume des bestehenden Rechtsrahmes zu nutzen und verwies unter anderem auf die Möglichkeit, falsche Informationen auf dem Etikett zu überkleben. Gleichzeitig appellierte das Ministerium an die Lebensmittelüberwachung, bestehende Spielräume in der Kontrolle „verantwortungsvoll zu nutzen“. Der Forderung nach einem Rechtsrahmen für eine flexiblere Kennzeichnung hat die EU-Kommission bislang eine Absage erteilt: Nationale Regelungen, die eine flexiblere Kennzeichnung von pflanzlichen Ölen auf Etiketten ermöglichen, seien abzulehnen, so die Kommission.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sind Rezepturänderungen ohne eine sofortige Anpassung des Etiketts nur zu tolerieren, wenn die Zutat tatsächlich nicht verfügbar ist. Höhere Rohstoffpreise dürfen kein Grund sein, die Kennzeichnungsregeln zu umgehen. Ein Täuschungspotenzial besteht aus unserer Sicht insbesondere dann, wenn Firmen auf der Schauseite explizit auf die Verwendung von Sonnenblumenöl hinweisen und erst auf der Rückseite über die Abweichung informieren. In diesen Fällen ist die Kaufentscheidung in der Regel bereits gefallen, da Verbraucher:innen keinen Anlass haben, auf der Rückseite nach abweichenden Informationen zu suchen. Anbieterfirmen sollten in solchen Fällen daher bereits auf der Schauseite einen korrigierenden Hinweis anbringen. Dies ist beispielsweise durch einen deutlich lesbaren Aufdruck oder einen Aufkleber möglich.

Neben einer Auslobung von Sonnenblumenöl auf der Schauseite taucht die Zutat in der Zutatenliste und eventuell in der Bezeichnung auf. Außerdem beeinflusst das verwendete Öl die Fettsäurezusammensetzung in der Nährwerttabelle. Daher sollten die Unternehmen auch an diesen Stellen einen korrigierenden Hinweis anbringen. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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