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OLG verbietet „Ohne-Zucker“-Werbung auf Fruchthäppchen

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OLG verbietet „Ohne-Zucker“-Werbung auf Fruchthäppchen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat der niederländischen Firma DAFCO verboten, seine „Fruchthäppchen“ mit den Hinweisen „ohne Zucker“ und „Erdbeere – sonst nix“ zu bewerben. Tatsächlich enthalten die Häppchen nur 16 Prozent Erdbeerpüree und bestehen zu knapp der Hälfte aus Zucker. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. (vzbv). 

Laut Zutatenliste bestehen die Fruchthäppchen der Marke Vemondo zu 82 Prozent aus Apfelpüree sowie zu 16 Prozent aus Erdbeerpüree. Daneben sind schwarzes Karottensaftkonzentrat sowie mehrere Zusatzstoffe enthalten. Auf der Vorderseite der Verpackung warb der Anbieter allerdings mit den Hinweisen „ohne Zucker“ sowie „Erdbeere – sonst nix“. 

Hinweis „Erdbeere – sonst nix“ stimmt nicht

Vemondo Fruchthäppchen

Gleich mehrere Verbraucher hatten sich bei Lebensmittelklarheit über die irritierende Werbung „Erdbeere – sonst nix“ beschwert. Einer Verbraucherin fiel zusätzlich der unpassende Hinweis „ohne Zucker“ auf. Dem Produkt wurde zwar kein isolierter Zucker zugesetzt. Laut Nährwerttabelle enthält das Produkt aus Fruchtpüree aber insgesamt 49,8 Gramm Zucker pro 100 Gramm. Der Zucker stammt aus den Früchten.

Die Expertinnen von Lebensmittelklarheit.de konnten den Täuschungsvorwurf nachvollziehen und gaben den Fall weiter an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv forderte den niederländischen Hersteller zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.  

Da das Unternehmen die Unterlassungserklärung auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv Klage beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. 

Gericht: Aussagen sind irreführend

Das Gericht gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband in den wesentlichen Punkten recht. Die Angabe „ohne Zucker" sei laut Health-Claims-Verordnung verboten. Die genannte EU-Verordnung erlaubt Aussagen wie „zuckerfrei“ nur für Produkte, die maximal 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthalten.

Die Angabe „Erdbeere – sonst nix" sei bei einem Produkt, das zu 82 Prozent aus Apfelpüree bestehe, irrführend und verstoße damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. 

Der Anbieter hat auf die Klage nicht reagiert und ist auch zur Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht hat die Aussagen für das Produkt verboten und das Unternehmen in Abwesenheit dazu verurteilt, die kritisierte Werbung zu unterlassen. Im Internet sind bereits geänderte Versionen der Verpackung zu finden.  
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.05.2026, Az 6 U 172/23 
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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