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Müsli gegen Müdigkeit? Landgericht verbietet Gesundheits-Claim

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Müsli gegen Müdigkeit? Landgericht verbietet Gesundheits-Claim

Kann ein Müsli zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beitragen, weil es Magnesium enthält? Zumindest ist die Werbung mit einem entsprechenden Slogan nur dann zulässig, wenn die angegebene Portion Müsli die gesetzlich festgelegte Mindestmenge an Magnesium enthält. Das hat das Landgericht Bochum in einem Urteil gegen die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach einer Verbraucherbeschwerde gegen die Werbung geklagt.

Mindestmenge an Magnesium nicht in einer Portion enthalten

„Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“ – mit diesem Slogan bewarb Dr. Oetker sein Vitalis Knusper-Müsli Schoko. Auf der Seite der Verpackung folgte der Satz „Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag und achte gleichzeitig auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise“. Das Unternehmen verwendet damit einen Claim, der zugelassen ist, sofern das Lebensmittel eine geforderte Mindestmenge an Magnesium enthält. 

Entsprechend der Health-Claims-Verordnung ist die genannte Aussage zulässig, wenn das Lebensmittel mindestens 15 Prozent der „Referenzmenge“ von 375 Milligramm Magnesium enthält. Das entspricht 56,25 Milligramm Magnesium. Die Verordnung schreibt zudem vor, dass diese Magnesiummenge in einer Menge des Lebensmittels enthalten sein muss, „deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann“. Dr. Oetker gab auf der Müsliverpackung eine Magnesiummenge von 70,7 Milligramm pro 100 Gramm sowie eine Portionsgröße von 40 Gramm Müsli an. Daraus ergibt sich, dass eine Portion Müsli 28,3 Milligramm Magnesium enthält.

Übliche Verzehrsmenge: Mehr als zwei Portionen Müsli pro Tag? 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass eine Portion Müsli nicht die erforderliche Mindestmenge an Magnesium enthalte, um mit dem Claim werben zu dürfen. Vielmehr müssten Verbraucher:innen 82,5 Gramm Müsli, also mehr als zwei Portionen pro Tag essen, um die erforderlichen 56,25 Milligramm Magnesium aufzunehmen.

Dr. Oetker hingegen führte an, dass nicht die Portion, sondern die zu erwartende tägliche Verzehrsmenge entscheidend sei. Das Unternehmen zitierte eine Verbraucherbefragung, nach der diese Menge bei 81 Gramm Müsli pro Tag liege. 

Gericht: Müsli üblicherweise nur zum Frühstück

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Bochum allerdings nicht. Es sei widersprüchlich, dass das Unternehmen auf dem Müsli eine Portionsgröße angebe, im Rechtsstreit aber anführe, dass diese keine Rolle spiele. Zudem nähmen Verbraucher:innen Müsli üblicherweise nur zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten zu sich. 

Das Gericht sah daher einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und hat Dr. Oetker verboten, das Müsli weiterhin mit dem Gesundheits-Claim zu bewerben. Dem Unternehmen wurde keine Aufbrauchsfrist gewährt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Quelle: "Erfolgreiche Klage gegen Dr. Oetker: Müsliversprechen unzulässig" - Online-Meldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 01.03.2024

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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